Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Richterbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • 1. Kapitel. Einleitung.
  • 2 Das Reichsjustizamt.
  • 3. Kapitel. Die Richterbehörden.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

562 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der 
Hehlerei in den Fällen des § 258 Ziff. 1 und des § 259 des 
Strafgesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünsti- 
gung oder die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffen- 
gerichte gehört. (§ 27 und Gesetz vom 5. Juni 1905 S. 533.) 
Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Wert einer 
Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der 
Hauptverhandlung heraus, daß der Wert oder Schaden mehr als 150 
Mark beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann aus- 
zusprechen, wenn aus anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung 
geboten erscheint. (§ 28 und Gesetz vom 5. Juni 1905 S. 533.) 
Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren 
Verhandlung und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen des fünften 
Titels von den Strafkammern der Landgerichte überwiesen wird. (5§ 29.) 
Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen 
während der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfange und 
mit gleichem Stimmrechte wie die Amtsrichter aus und nehmen auch an 
denjenigen, im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen 
teil, welche in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen, und welche 
auch ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden können. 
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen 
werden von dem Amtsrichter erlassen. (8 30.) 
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur 
von einem Deutschen versehen werden. (8 31.) 
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 
1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Ver- 
urteilung verloren haben; 
2. soeo gegen welche das Haup hren wegen eines Ver- 
rechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter zur Folge haben kann; 
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver- 
gn über ihr Vermögen beschränkt sind. (& 32.) 
u dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 
1. Personen, ere zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz 
in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 
3.Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung 
aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, 
von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 
4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu 
dem Amte nicht geeignet sind; 
5. Dienstboten. (§ 33.) 
  
  
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.