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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Das Vereinswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • 1. Kapitel. Das Vereinswesen.
  • 2. Kapitel. Das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXIV. Abscqhnitt. 
Das Dereinswesen und das Dersammlungswesen. 
1. Kapitel. 
Das Vereinswesen. 
J dem Gebiete des Vereinswesens ist die Tätigkeit des Reiches, 
dessen Sache diese Rechtsdisziplin nach Reichs-Verfassung Art. 4 
Ziff. 16 ebenfalls ist, bis jetzt nur eine indirekte geblieben. In der 
Hauptsache sind die diesbezüglichen Vorschriften der Gesetze der einzelnen 
Bundesstaaten und die Bestimmungen über das Verfahren bei Zuwider- 
handlungen gegen dieselben noch unberührt. (Strafprozeßordnung von 1877 
§ 6 und §8 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch.) 
Nur in einer Richtung hat das Reich die bestehenden landes- 
gesetzlichen Bestimmungen direkt ergänzt, indem es im Gesetz vom 
11. Dezember 1899, S. 699, vorschreibt, daß inländische Vereine jeder 
Art mit einander in Verbindung treten dürfen. 
Bezüglich der Vereine, die behufs Erhaltung der 
Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eines Amtsgerichts 
einge tragen werden wollen, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch 
vom 18. August 1896, Reichsgesetzblatt S. 195, folgendes vor: 
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er 
durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder 
durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet. 
Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit 
entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. 
Einem Vereine, der nach der Satzung einen politischen, sozial- 
politischen oder religiösen Zweck nicht hat, kann die Rechtsfähigkeit ent- 
zogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. 
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, 
kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als 
den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt. G 43.)
	        

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