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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXV. Aaschnitt. 
Das Soll= und Handelswesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
In Eingang der Reichs-Verfassung ist ausgesprochen, daß der neue 
§Bund, d. h. das Reich den Zweck habe, das Bundesgebiet und 
das innerhalb desselben giltige Recht zu schützen und die Wohlfahrt 
des deutschen Volkes zu pflegen. 
Um diesen Zweck zu erreichen und diese Aufgabe, die in Art. 4 
der Reichs-Verfassung des näheren bezeichnet ist, erfüllen zu können, 
bedurfte es der Einrichtung eines besonderen Reichshaushaltes und der 
erforderlichen Mittel. 
Im Verfolg dieses Zieles ist dem Reiche in Art. 35 der Reichs- 
Verfassung ausschließlich die Gesetzgebung über das gesamte Zoll- 
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes 
und Tabaks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder 
andern inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups, über 
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen 
Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehung, sowie über die Maßregeln, 
welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Joll- 
grenze erforderlich sind, übertragen worden. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die 
Besteuerung des inländischen Bieres der Landesgesetz- 
gebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Be- 
streben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über 
die Besteuerung auch dieses Gegenstandes herbeizuführen. Dasselbe 
gilt von Elsaß-Lothringen. (Reichs-Verfassung Art. 35 und Art. 3 § 6 des 
Zollv.-Vertrags. Gesetz vom 25. und 27. September 1887 S. 489 u. 491, vom 
25. Juni 1873 § 4 S. 161, vom 24. Juni 1887 S. 253 und Verordnung vom 
9. September 1887 S. 485.) 
Bei der Beratung eines Gesetzesvorschlags über die in Art. 35 
der Reichs-Verfassung bezeichneten Abgaben und bei der Beschlußfassung
	        

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