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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monografie

Persistenter Identifier:
bock_staatsrecht_1907
Titel:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Autor:
Bock, Eduard
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
Ausgabenbezeichnung:
3. Auflage
Umfang:
923 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
2. Kapitel. Das Zoll- und Handelsgebiet.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Einband
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Zoll- und Handelsgebiet.
  • 3. Kapitel. Der Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867.
  • 4. Kapitel. Die Zölle.
  • 5. Kapitel. Die Steuern.
  • 6. Kapitel. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
  • 7. Kapitel. Die Ausfuhr- und Einfuhr-Statistik.
  • 8. Kapitel. Die Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts-, Konsular- und Zollverträge.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 581 
über die zur Ausführung dieser gemeinsamen Gesetzgebung dienenden 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt im Bundesrat die 
Stimme des Präsidenten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für 
Aufrechthaltung der bestehenden Vorschriften und Einrichtungen ausspricht. 
(Reichsverfassung Art. 37.) 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 
S. 81 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der 
Reichs-Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im 
Art. 7 bezw. 78 der Reichs-Verfassung bezeichneten Wege abgeändert 
werden. (Reichs-Verfassung Art. 40, Gesetz vom 25. Juni 1873 § 5 S. 162 und 
Sten. Bericht 1870 S. 26.) 
2. Kapitel. 
Das Zoll= und Hanudelsgebiet. 
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von 
gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit gemeinschaftlicher Gesetzgebung, über- 
einstimmenden Verwaltungseinrichtungen und mit gegenseitigem Schutz 
gegen Hinterziehung der Abgaben. Ausgeschlossen bleiben die als Frei- 
hafengebiete wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht 
geeigueten einzelnen Gebietsteile. (Reichs-Verfassung Art. 33 und Sten. Be- 
richt 1881. 
Diese Bestimmung erleidet beiderseits eine Ausnahme. Einerseits 
sind durch Gesetz vom 17. Juli 1871, S. 825, Elsaß-Lothringen, durch 
Vertrag vom 20. und 25. Oktober 1865 und vom 11. Juni 1872, 
§ 14, S. 329, Luxemburg, durch Vertrag vom 3. Mai 1868, die 
österreichische Gemeinde Jungholz und durch Vertrag vom 2. Dezember 1890, 
1891 S. 59, die österreichische Gemeinde Miltenberg, sodann durch 
Vereinbarung vom 15. Oktober 1898 (Zentralbl. S. 913) (s. Gesetz vom 
16. Februar 1882), Hamburg mit der Stadt Brake und den bisher aus- 
geschlossen gewesenen Teilen von Wandsbeck und Altona, Altstadt, Stein- 
wärer, kleinem Grasbrook und Weddel, sowie einiger kleinerer Teile 
der Provinz Hannover, sowie durch Vereinbarung vom G. November 1888, 
Zentralblatt S. 914 bezw. Gesetz vom 31. März 1885, S. 79, Bremen 
in das Zollgebiet eingeschlossen worden. (Sten. Bericht vom 8. Mai 1880 
und vom 28. November 1881.) 
Ausgeschlossen vom Zollgebiet sind' nur noch einige kleine, schwer 
zu verwaltende Gebiete in den Bezirken Konstanz (Büdingen) die Höfe 
Pittenhard, Altenberg, Baltersweil, Berwangen, Dettighofen, In- 
stetten, Lottstetten, Ort Albführen im Kreis Waldshut, sowie Helgoland 
(bis 1901 lt. Gesetz vom 15. Dezember 1890 S. 207) und endlich die Hafen- 
anlagen von Cuxhaven und Bremerhaven mit Geestemünde mit be- 
stimmten Hafenbezirken. (Vergl. Sten. Bericht 1880 S. 1269.) 
Durch Beschluß des Bundesrats vom 14. Juni 1880 ist die
	        

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