Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Der Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Zoll- und Handelsgebiet.
  • 3. Kapitel. Der Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867.
  • 4. Kapitel. Die Zölle.
  • 5. Kapitel. Die Steuern.
  • 6. Kapitel. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
  • 7. Kapitel. Die Ausfuhr- und Einfuhr-Statistik.
  • 8. Kapitel. Die Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts-, Konsular- und Zollverträge.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXV. Abschnitt: Das Zoll- und Handelswesen. 583 
Die Verabredung, welche im Art. 1 des Vertrages über die 
Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf 
diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem 
dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt 
auf alle infolge der Zollvereinigungsverträge zum Vollzuge derselben 
und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Verein- 
barungen Anwendung finden. 
Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung 
der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der 
daselbst vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen. (Schluß- 
Protokoll zu Art. 1 des Vertrages und Bekanntmachung v. 9. Juli 1897 S. 597.) 
Auf Art. 1 findet Art. 5 und 37 der Reichs-Verfassung An- 
wendung. 
In dem Gesamtverein bleiben diejenigen Staaten und Gebiets- 
teile einbegriffen, welche dem Zoll= und Handelssysteme der vertragenden 
Teile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung 
ihrer auf den Anschlußverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse. 
(Luxemburg Jungholz.) (Art. 2. Vergl. hiezu Kapitel 69 Tit. 1 bis 9 des 
Spezialetats des Reichsschatzamts von 1881.) 
Art. 3 § 1 Abs. 1 ist ersetzt durch Art. 33 der Reichs-Verfassung. 
Abs. 2 ist ersetzt durch § 6 des Vereinszollgesetzes v. 11. Juli-1869. 
§ 2 ist aufgehoben durch Art. 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 
und durch Zolltarif vom 15. Juli 1879. 
8 3—5 ist ersetzt durch Art. 35 der Reichs-Verfassung. 
Die Verwaltung der in den §§ 1, 3 und 4 bezeichneten Ab- 
gaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen 
Ländern des Gesamtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben be- 
seengen äeigentümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. 
rt. ) 
In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die ver- 
tragenden Teile 
das Zollgesetz, 
die Zollordnung, 
den Zolltarif, 
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, 
wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner 
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz 
vom 8. Mai 1867, 
die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 
16. Mai 1865, 
das Zollkartell vom 11. Mai 1833, 
zur Anwendung bringen. « 
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei 
Ausführung der Vorschrift im § 43 des Zollgesetzes seither befolgten 
Grundsatze, Roheisen und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien,
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.