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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Der Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Zoll- und Handelsgebiet.
  • 3. Kapitel. Der Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867.
  • 4. Kapitel. Die Zölle.
  • 5. Kapitel. Die Steuern.
  • 6. Kapitel. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
  • 7. Kapitel. Die Ausfuhr- und Einfuhr-Statistik.
  • 8. Kapitel. Die Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts-, Konsular- und Zollverträge.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 585 
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabri- 
kation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und 
Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, 
Malz und Vieh im gleichen Maße, wie das inländische und vereins- 
ländische, unterliegt. 
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von 
Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren er- 
hoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet 
der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von 
inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage ver- 
zollter ausländischer 7 Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten 
Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Nieder- 
lagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer 
befreit bleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren 
Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
stattfindet. 
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit 
einer Abgabe von nicht mehr als 1 Mark 50 Pfennig belegt sind, 
unterliegen den nachstehend unter Nr. II getroffenen Bestimmungen. 
(Art. 2) (Vergl. Gesetz vom 27. Mai 1885, S. 109.) 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche 
nur durch einen Vereinsstaat transitieren, um entweder in einen anderen 
Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere 
Steuern weder für Nechnung des Staates, noch für Rechnung von 
Kommunen oder Korporationen erhoben werden. (Art. 5 11 § 1.) 
Jedem der vertragenden Teile bleibt es zwar freigestellt, 
die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von 
Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu ver- 
ändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art 
einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf 
solgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: 
Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl 
und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaren, Fleisch, Fleischwaren 
und Fett, gelegt werden dürfen. 
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als 
das höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereins- 
a#ten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des 
Staates soll stattfinden können, nämlich: 
a) für Branntwein 10 Ntlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch 
und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; 
b) für Bier 1 Rtlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
	        

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