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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kapitel. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Zoll- und Handelsgebiet.
  • 3. Kapitel. Der Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867.
  • 4. Kapitel. Die Zölle.
  • 5. Kapitel. Die Steuern.
  • 6. Kapitel. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
  • 7. Kapitel. Die Ausfuhr- und Einfuhr-Statistik.
  • 8. Kapitel. Die Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts-, Konsular- und Zollverträge.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 607 
6. Kapitel. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und 
Verbrauchssteuern. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern 
und die Anstellung der Beamten bleibt jedem Bundesstaate, soweit der- 
selbe sie (nach den bestehenden Konventionen) bisher ausgeübt hat, inner- 
halb seines Gebietes überlassen, ist also nicht Reichssache. (Sten. Bericht 
1867, S. 502.) Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen 
Verfahrens durch Reichsbeamte (nämlich durch Reichskommissäre mit dem 
Titel „Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern“), welche er den 
Direktivbehörden und Stationskontrolleuren, die die Hauptzoll- und 
Hauptsteuerämter überwachen, der einzelnen Staaten nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate 
zur Beschlußnahme vorgelegt. (Reichs-Verfassung Art. 36 und Art. 20 des 
Zollvertrags.) Ueber die Erhebung in den Staaten des Zollvereins f. 
Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867 Art. 4, 5, 10, 11, 13 
bis 16, 18 bis 25. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen im Art. 35 der Reichs- 
Verfassung bezeichneten Abgaben, letztere soweit sie der Reichsgesetz- 
gebung unterliegen, fließt in die Reichskasse. (Reichs-Verf. Art. 38 Abs. 1.) 
Durch das Gesetz vom 15. Juli 1879 § 8 Abs. 1 S. 207, vom 1. Juli 
1881 § 32 S. 185 und das Gesetz vom 27. April 1894 § 39 Abs. 1, 
sowie vom 16. April 1896 S. 103 ist dieser Grundsatz durch die sog. 
Frankenstein'sche Klausel dahin abgeändert worden, daß nicht der ge- 
samte Ertrag der Zölle und Verbrauchsabgaben, sondern eine fest be- 
stimmte Summe (180 Millionen Mark) des Ertrages in die Reichs- 
kasse fließen und der Mehrbetrag an die Einzelstaaten hinausbezahlt 
werden muß. 
An dieser Zoll= und Abgaben-Einnahme dürfen die einzelnen 
Bundesstaaten in Abzug bringen: 
1. die auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- 
ruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen; 
2. die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 
3. die Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar: 
a) bei den Zöllen die Kosten, welche an den gegen das Aus- 
land gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den 
Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind; 
b) bei der Salzsteuer die Kosten, welche zur Besoldung der 
mit Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer auf den 
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden; 
I) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer die Vergütung, 
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates
	        

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