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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • I. Bundesgebiet
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
  • Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
  • Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

38 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
IV. 
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern 
bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Versicherungs- 
wesens und des engen Zusammenhangs derselben mit dem Hypothekar- 
Kreditwesen festgestellt, daß wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit 
dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu 
erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der 
Bayerischen Regierung Geltung erlangen können. 
V. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß 
Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfs eines Allgemeinen 
Deutschen Zivilprozeß-Gesetzbuches entsprechend beteiligt werde. 
VI. 
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußi- 
schen Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der 
der Bundeslegislative zugewiesenen Gegenstände die in 
den einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen 
in so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege 
der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis 
eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. 
VII. 
1. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, 
daß Se. Majestät der König von Preußen krost der Allerhöchstihnen 
zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Sr. Majestät des Königs 
von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an 
welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht erteilen werden, die Bundes- 
gesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
2. Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten 
acceptiert wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen 
sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein 
Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundes- 
gesandten ihre Beihilfe zu leisten. 
VIII. 
1. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen 
Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter zi VII 
erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Um- 
standes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandt- 
schaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten 
dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der 
Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen 
Negierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen. 
2. Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Ver- 
einbarung vorbehalten. 
IX. 
Der Kuniglich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht 
der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung 
Preußens den Vorsitz im Bundesrate führe.
	        

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