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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • I. Bundesgebiet
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
  • Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
  • Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 39 
X 
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber 
einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner 
zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzu- 
sehen sind, wie die auf Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben. 
XI 
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post- 
und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der 
besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen 
Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß 
den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge 
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich 
den Grenzverkehr betreffen. 
XII. 
1. Zu Art. 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß 
den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei 
sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. 
2. Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an aus- 
wärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das 
Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen läßt, 
daß dies geschehe. 
XIII. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen 
Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen 
Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 
21. Juli 1870, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär= 
und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai 1870, 
betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung 
seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können. 
XIV. 
In Erwägung der in Ziffer III, § 5 enthaltenen Bestimmungen 
über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die 
Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart: 
§ 1. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie 
die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bahyerischen Gebiete auf ge- 
meinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in voll- 
kommen verteidigungsfähigem Stande. 
§2. 
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen 
Materials in das ausschließliche Eigentum Bayerns. Ihr mobiles Material 
hingegen wird gemeinsames Eigentum der Staaten des Bundes. In 
Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 
6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der 
vormaligen Deutschen Bundessestungen Mainz, Rastatt und Ulm in 
Kraft bleibt.
	        

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