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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • I. Bundesgebiet
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
  • Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
  • Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

40 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
§ 3. 
1. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen 
Kriege als solche aufgehoben. 
2. Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigentum, 
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden 
Prinzipien behandelt. 
. § 4. 
1. Dieienigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, betreffs 
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll 
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die 
Bezeichnung der Regimenter r2c., die Uniformierung, Garnisonierung, das 
Personal= und Militär-Bildungswesen u. s. w. — werden durch dieselbe 
nicht berührt. 
2. Die Beteiligung bayerischer Offiziere an den für höhere militär- 
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des 
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
XV. 
Wenn sich infolge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials 
ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlantes der 
Bundesverfassung unter Ziffer II §§ 1 bis 26 ein Irrtum unterlaufen 
ist, behalten sich die kontrahierenden Teile dessen Berichtigung vor. 
XVI. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich 
sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen 
Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratifiziert 
werden. 
  
Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg 
vom 21./25. Nov. 1870 (Bundesges.-Bl. S. 654, 657, 658.) 
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Mojestät 
der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Ver- 
fassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen 
Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhand- 
lungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
— folgen die Namen — von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung 
und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten die nachstehende 
Militärkonvention 
verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Württembergischen Truppen als Teil des Deutschen 
Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der an- 
liegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz und
	        

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