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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Das Bundesgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • 1. Kapitel. Das Bundesgebiet.
  • 2. Kapitel. Die Reichslande Elsaß und Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die Insel Helgoland.
  • 4. Kapitel. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Kapitel. Die Reichsangehörigen.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

I. Abschnitt: Die natürliche Grundlage des Reiches. 49 
bei nicht schiffbaren Grenzflüssen die Mitte; bei Gebirgsrücken entscheidet 
die Wasserscheide, bei einzelnen Bergen die höchste Spitze; bei Grenz- 
seen entscheidet die Mitte. Beim Bodensee ist dies bestritten, indem 
einige Staaten behaupten, der ganze See stehe im Kondominat der 
sämtlichen Uferstaaten. 
Die Bundesmitgliedschaft und die Bundesgebietsteile und -Grenzen 
können, da sie verfassungsmäßig fixiert sind, nur durch Verfassungs- 
gesetz geändert werden (Neichs-Verfassung Art. 78, s. z. B. bezüglich Helgo- 
lands das cit. Gesetz vom 15. Dezember 1890, S. 207 und Verordnung vom 
22. März 1891, S. 21). Das Reich kann an der Integrität der Bundes- 
staatengebiete ohne Zustimmung der Einzelstaaten nichts ändern. Es 
hat das Bundesgebiet zu schützen. (Eingangsw. der Verf.-Urkunde). Ueber 
das Verfahren bei einer Grenzregulierung gegenüber dem Auslande 
s. Reichsgesetzblatt 1879, S. 307. 22. Januar 1902 S. 31. 32. 
Die Bundesfürsten und das Bundesgebiet find durch die 8§8§ 39, 
94—98, 99, 135, 284, 3628, bezw. 80, 81 des Strafgesetzbuches ge- 
schützt. (S. auch Reichs-Verfassung Art. 11, 41, 47, 63, 65, 68. Paßges. § 9.) 
Das Bundesgebiet gilt rechtlich nicht als Ausland. (Gesetz vom 
21. Juni 1869, S. 313.) Dasselbe bildet ein Zoll= und Handelsgebiet 
mit gemeinschaftlicher Zollgrenze. (NReichs-Verfassung Art. 33.) 
  
  
  
2. Kapitel. 
Die Reichslande Elsaß und Lothringen. 
Durch Art. I. des am 3. März 1871 ratifizierten Präliminar-Friedens- 
vertrages zwischen Deutschland und Frankreich vom 26. Februar 1871 
(R-G.-Bl. 1871, S. 215) hat Frankreich allen seinen Rechten und Ansprüchen 
auf die daselbst näher bezeichneten Gebiete zu Gunsten des Deutschen 
Reiches in Abs. 3 mit folgenden Worten entsagt: „Das Deutsche 
Reich wird diese Gebiete für immer mit vollem Souvbe- 
ränetäts= und Eigentumsrechte besitzen." Vorbehalten worden 
ist von Frankreich nur ein Rayon um Stadt und Festung Belfort, Art. 1 
(R.-G.-Bl. 1871, S. 237). Dieser Vertrag wurde durch den endgiltigen 
Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 (K.-G.-Bl. S. 223) bestätigt und in 
der Folge ist am 9. Juni 1871 das Gesetz betreffend die Vereinigung 
dieser Länder mit dem Deutschen Reiche (Seite 212) erlassen worden. 
Dieses Gesetz bestimmt nun: daß die bezeichneten Gebietsteile mit dem 
Deutschen Reiche für immer vereinigt werden und in den Motiven 
hiezu (Anl.-Bd. 3, S. 157) ist ausgeführt: 
„Die Wiedergewinnung von Elsaß-Lothringen ist das erhebende sichtbare 
Ergebnis der gemeinsamen kriegerischen Aktion von 1870/71, durch welche Deutsch- 
land, in Abwehr des franzöfischen Angriffs auf seine Unabhängigkeit, seine Einheit 
und Größe wiedergewonnen hat; es sind jene Lande der Siegespreis der Kämpfe, 
in welchen alle deutschen Stämme mit= und nebeneinander geblutet haben, das 
Bock, Staalzrecht. 4 
 
	        

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