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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Reichsangehörigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • 1. Kapitel. Das Bundesgebiet.
  • 2. Kapitel. Die Reichslande Elsaß und Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die Insel Helgoland.
  • 4. Kapitel. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Kapitel. Die Reichsangehörigen.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

I. Abschnitt: Die natürliche Grundlage des Reiches. 53 
5. Kapitel. 
Die Reichsangehörigen. 
a) Die bürgerlichen Ehrenrechte. 
Die Einheit des Reiches äußert sich auch in Beziehung auf die 
Untertanen der einzelnen Bundesstaaten, nämlich in der Zugehörigkeit, 
nicht bloß zum betreffenden Heimatstaat, sondern auch in der zum weiteren 
deutschen Vaterlande. (Indigenat oder Eingeborenenqualität). 
Die Reichs-Verfassung trifft hinsichtlich dieser Bundesangehörigkeit 
in Art. 3 die Bestimmung: „Für ganz Deutschland besteht ein gemein- 
sames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, 
Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate 
als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum 
Gewerbebetrieb, zu öfentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grund- 
stücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts (Staatsangehörigkeit) 
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben 
Voraussetzungen (und Bedingungen) wie der Einheimische zuzulassen, auch 
in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich 
zu behandeln ist. Kein Deutscher darf in der Auslbung dieser Befugnis 
durch die Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen 
Bundesstaates beschränkt werden. Dieses Recht der politischen Frei- 
Kigkeit ist in den betreffenden Spezialgesetzen noch besonders garantiert, 
zwar: 
1. Das Recht der freien Wahl des Niederlassungs- 
ortes im Reiche in dem Gesetz vom 1. November 1867 
§ 1, S. 55 und im Gesetz vom 12. Oktober 1867 89, S. 33, 
sowie in den Kaiserlichen Verordnungen vom 2. Februar 1870, 
S. 9 und vom 26. Juni 1878, S. 111. 
Hinsichtlich der Militärpflicht besteht ebenfalls eine 
Freizügigkeit, indem jeder taugliche Deutsche das Recht hat, 
freiwillig in das Heer einzutreten und diesfalls den Truppen- 
teil, in welchem er dienen will, selbst zu wählen, wie er auch 
berechtigt ist, in dem Bundesstaate seines Wohnsitzes behufs 
Erfüllung der Wehrpflicht zugelassen zu werden. (Militär-Gesetz 
vom 2. Mai 1874, S. 45 und vom 6. Mai 1880, S. 109. Desgl. 
bei den Schiffern und Steuerleuten (St. B. 1867 II S. 384 2). 
2. Der rechtliche Anspruch auf öffentliche Unter- 
stützung im Falle der Hilfsbedürftigkeit in § 1 des 
Gesetzes vom 6. Juni 1870, S. 360. 
Diese Gesetze ad 1 und 2 gelten nach Art. 4 Ziff. 1 der 
Reichsverfassung in Bayern und Elsaß-Lothringen nicht. 
Uebrigens sagt Riedel S. 13: „Die Angehörigen eines Bundes- 
staaten welche sich in Bayern aufhalten, sind in keiner Weise 
chlechter gestellt, als die bayerischen Staatsangehörigen, sondern 
besser als im übrigen Deutschland. Nach dem Unterstützungs- 
  
 
	        

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