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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

ß W. Die Zölle. 353 
bestimmte Rechte der beiden Städte fest, es ist somit der Fall des Art. 78, Abf. 2 
der Reichsverfafsung gegeben !, d. h. es liegen Sonder-(Reservat-MRechte vor. 
Daraus folgt nach der Vorschrift in Art. 78, daß fie „nur mit Zustimmung des 
berechtigten Bundesstaates abgeändert werden können“, oder, wie Art. 34 sagt, 
daß die Sonder-(Freihafen-) Stellung außerhalb der Zollgrenze bestehen bleibt, „bis 
sie (die Hansestädte) ihren Einschluß in dieselbe beantragen" 2. Wird ein solcher 
Antrag gestellt, so kann der Bundesrath diesen Einschluß ohne Zustimmung des 
Reichstages (ohne Gesetz) durch einfachen Beschluß vollziehen 5. Ein solcher 
Bundesrathsbeschluß stellt auch keine Aenderung des Art. 34 der Reichsverfassung 
dar, sondern eher die (ursprünglich hinausgeschobene) Erfüllung des Artikels 33. 
Hamburg beantragte und genehmigte im Vertrage mit dem Reichskanzler vom 
25. Mai 1881 unter gewissen Modalitäten den Anschluß seines Gebietes an das 
deutsche Zollgebiet. Nachdem dieser Vertrag die Genehmigung des Bundesrathes 
gefunden hatte, beantragte das durch seinen Senat vertretene Hamburg auf 
Grund des Art. 34 der Reichsverfassung, sein gesammtes Staatsgebiet, mit Aus- 
nahme eines Theils von Cuxhaven und eines näher bezeichneten Freihafengebietes 
in der Stadt Hamburg, in die gemeinschaftliche Zollgrenze einzuschließen, welchem 
Antrage der Bundesrath Folge gab". Der unbedingte Einschluß Hamburgs in 
das Zollgebiet wurde durch den Bundesrathsbeschluß vom 15. Oktober 1888 voll- 
zogen 5. Nur wegen des Zuschusses, welchen das Reich zu den Kosten des An- 
schlusses (namentlich zu der Errichtung zollfreier Entrepots) vertragsmäßig geben 
sollte, war die Zustimmung des Reichstages nothwendig, und erging das Gesetz, 
betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hanfsestadt Hamburg an 
das deutsche Zollgebiet, vom 16. Februar 1882 (R.-G.-Bl. 1882, S. 39). Art. 34 
gab ein Sonderrecht nur insoweit, daß die Hansestädte mit einem entsprechenden 
Theile ihres oder des umliegenden Gebietes nicht ohne ihren Antrag in das Zollgebiet 
eingeschlossen werden durften. Bezüglich der Abgrenzung des „zweckentsprechenden 
Bezirks“ war ein Sonderrecht nicht gegeben; folglich fiel dieselbe unter das gemeine 
Recht, also unter die Vorschrift in Art. 7, Ziff. 2, also innerhalb der Befugniß 
des Bundesraths. Dieser allerdings bestrittene Rechtszustand ist durch § 1 des Ge- 
setzes vom 16. Februar 1882 (R.-G.-Bl. 1882, S. 39) dahin geändert, daß das 
nunmehrige Freihafengebiet in seiner ganzen Ausdehnung und in seinen einzelnen 
Theilen nur auf Antrag Hamburgs in das Zollgebiet eingeschlossen werden darf. 
§ 1 lautet nämlich: „Auf das Freihafengebiet der Hansestadt Hamburg, welches 
durch den Antrag derselben auf Einschluß in die gemeinschaftliche Zollgrenze nicht 
berührt wird, findet Artikel 34 der Reichsverfassung fortdauernd Anwendung“ . 
In analoger Weise wurde das Gebiet der Hansestadt Bremen an die Zoll- 
grenze angeschlossen; ausgenommen find — und können nur auf Antrag Bremens 
angeschlossen werden — die Hafenanlagen in Bremerhaven, die daran grenzenden 
Petroleumlagerplätze und im Nordwesten der Stadt Bremen am rechten Weserufer 
ein gewisser zollsicher umgrenzter Bezirk. Wegen der Kosten erging das Gesetz, 
betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien Hanse- 
z *n* an das deutsche Zollgebiet, vom 31. März 1885 (R.-G.-Bl. 1885, 
S. 79). 
  
S. 489 
2 Siehe auch Fürst Bismarck am 8. Mai 
1880 im Reichstage (Sten. Ber. 1880, S. 1270), 
Delbrück, Art. 40, S. 46, G. Meyer, Ver- 
waltungsrecht, II, § 281, u. A. m.; anderer 
Ansicht Hänel, Vertragsmäßige Elemente, 
S. 200 f. Die Frage hat jetzt kaum noch 
praktische Bedeutung. 
#Arndt, Verordnungsrecht, S. 98, Del- 
brück, 1. c. S. 46, Laband, II, S. 861; val. 
auch die Erbrterungen in den Preuß. Jahrbüchern, 
Annalen des Deutschen Reiches 1881, 
Arndt, Tas Staatsrecht des Deutschen Reiches. 
1 *P. oben S. 194 ff. 
  
k ff. 
5 Reichs-Centralbl. 1888, S. 913. 
* Siehe auch Seydel, Comm., S. 24. Daß 
nicht bloß ein Antrag, sondern eine Verfassungs- 
änderung zur weiteren Aufhebung des verblie- 
benen Freihafengebietes erforderlich sei, was 
Windthorst am 20. Januar 1882 (Sten. 
Ber. des Reichstages S. 790) aussprach, ist 
offenbar irrthünlich- siehe auch Laband, II, 
S. 682. Was § 1 des Gesetzes vorschreibt, kann 
nicht aus Art. 34, sondern aus dem Staats- 
vertrage gefolgert werden. 
23
	        

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