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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Reichsschulden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Reichsvermögen.
  • 3. Kapitel. Die Reichsschulden.
  • 4. Kapitel. Die Gewährung von Darlehen.
  • 5. Kapitel. Die Garantieen zu Lasten des Reichs.
  • 6. Kapitel. Der Reichshaushalts-Etat.
  • 7. Kapitel. Die Teilnahme der Volksvertretung an der Finanzverwaltung.
  • 8. Die Ausgaben des Reichs.
  • 9. Kapitel. Die Einnahmen des Reichs.
  • 10. Kapitel. Die Rechnungskontrolle.
  • 11. Kapitel. Die Entlastung.
  • 12. Kapitel. Der Reichsfiskus.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 781 
Die Verminderung der Reichsanleihe erfolgt durch entsprechende 
Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr 
offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichs- 
haushalts-Etat Bestimmung getroffen. 
Durch Gesetz vom 3. Juni 1906 S. 620 ist bezüglich der Tilgung 
der Reichsanleiheschuld in § 4 vorgeschrieben: 
Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab alljährlich 
in Höhe von mindestens 38 vom Hundert des sich jeweils nach der 
Denkschrift über die Ausführung der Anleihegesetze ergebenden Schuld- 
betrags zu tilgen. Eine Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung 
gleichzuachten. 
X.#l. Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich 
durch den Reichshaushaltsetat bereitzustellen. 
|IXV. Die Verwaltung und Kontrolle der Reichsschulden. 
Bezüglich der Verwaltung der Reichs-Anleihen wurde durch Gesetz 
vom 19. Juni 1868 S. 339 vorgeschrieben, daß bis zum Erlaß eines 
definitiven Gesetzes über die Bundesschuldenverwaltung die Verwaltung 
der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen und 
von derselben nach Maßgabe des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 
1850 Gesetzes-Samml S. 57) zu führen sei und dabei bestimmt, daß 
die in § 6 dieses preußischen Gesetzes ausgesprochene unbedingte Ver- 
antwortlichkeit der Hauptverwaltung der Staatsschulden sich auch darauf 
erstrecke, daß eine Konvertierung der über die Anleihen ausgestellten 
Schuldverschreibungen nicht anders, als auf Grund eines, die Anleihen 
anordnenden oder zulassenden Gesetzes, und nachdem die erforderlichen 
Mittel bewilligt sind, vorgenommen werde. 
Die obere Leitung steht dem Bundeskanzler zu, soweit dieses mit 
der der Hauptverwaltung der Staatsschulden beigelegten Unabhängigkeit 
vereinbar ist. 
Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen nach § 9 
des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 geleisteten Eid auch für die 
ihnen übertragene Reichsschuldenverwaltung als maßgebend anerkennen. 
Dieses Protokoll ist dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen. 
Bezüglich der Reichsschuldenverwaltung s. oben S. 168 und be- 
züglich der Reichsschuldenkommission s. oben S. 172. 
Im übrigen s. oben S. 776 Ziff. 3. 
4. Kapitel. 
Die Gewährung von Darlehen. 
Durch Gesetz vom 23. Juli 1904 S. 329 ist dem Schutzgebiete 
Togo zum Zwecke des Baues einer Eisenbahn von Lome nach Palime 
ein Darlehen bis zum Höchstbetrage von 7,8 Millionen zur Verfügung 
gestellt worden. 
  
  
  
 
	        

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