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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Die Gewährung von Darlehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Reichsvermögen.
  • 3. Kapitel. Die Reichsschulden.
  • 4. Kapitel. Die Gewährung von Darlehen.
  • 5. Kapitel. Die Garantieen zu Lasten des Reichs.
  • 6. Kapitel. Der Reichshaushalts-Etat.
  • 7. Kapitel. Die Teilnahme der Volksvertretung an der Finanzverwaltung.
  • 8. Die Ausgaben des Reichs.
  • 9. Kapitel. Die Einnahmen des Reichs.
  • 10. Kapitel. Die Rechnungskontrolle.
  • 11. Kapitel. Die Entlastung.
  • 12. Kapitel. Der Reichsfiskus.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

782 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Dieses Darlehen ist binnen 30 Jahren zurückzuerstatten und bis 
dahin zu 3 ½% jährlich zu verzinsen. 
Ferner ist dem südwestafrikanischen Schutzgebiet durch Reichsgesetz vom 
16. März 1907, S. 73 ein Darlehen verwilligt worden zum Bau einer 
Eisenbahn von Lüderitzbucht bis Keetmanshoop. 
5. Kapitel. 
Die Garantien zu Lasten des Reichs. 
Durch Art. 73 der Reichs-Verfassung ist bestimmt worden, daß in 
Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses im Wege der 
Reichsgesetzgebung die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs 
erfolgen könne. Eine nähere Spezialisierung dessen, was man unter 
außerordentlichem Bedürfnis versteht, ist dabei nicht erfolgt und steht die 
Erklärung des Vorhandenseins einer solchen demgemäß dem Ermessen der 
gesetzgebenden Faktoren (Bundesrat und Reichstag) zu. 
Solche Garantien wurden übernommen: — 
I. durch Gesetz vom 11. Juni 1868, Bundesgesetzblatt von 1869 
S. 33, welches lautet: 
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, für die Verzinsung und 
Rückzahlung eines zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des 
Sulina-Armes der Donaumündungen bestimmten Darlehens der in 
Gemäßheit des Pariser Friedensvertrags vom 30. März 1856 
niedergesetzten europäischen Donauschiffahrts-Kommission die Ga- 
rantie unter nachfolgenden Bedingungen zu übernehmen: 
1. der Nominalbetrag der Anleihe soll die Summe von 
135000 Pfund Sterling nicht übersteigen; 
2. die Garantie wird auch von Großbritannien, Frankreich und 
Oesterreich übernommen. Anderen Mächten ist die Beteiligung 
an der Garantie vorbehalten, die garantierenden Mächte über- 
nehmen die Garantie zu gleichen Teilen und haften den 
Gläubigern solidarisch; 
3. die Anleihe soll innerhalb 13 Jahren amortisiert werden; 
4. die Zahlung der jährlichen Zinsen und Tilgungsquoten wird 
aus dem nach Abzug der laufenden Ausgaben für Ver- 
waltungs= und Unterhaltungskosten verbleibenden Ertrage der 
Schiffahrtsabgaben bestritten, welche in Gemäßheit der 
Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom 2. Nov. 1865 
von dem Verkehr auf der unteren Donau erhoben werden; 
die Deckung des sich hiebei etwa ergebenden Jahresdefszits 
wird von den Garantiemächten geleistet; 
5. die von den Garantiemächten zur Deckung des Defizits an 
Zinsen und Tilgungsquoten nach Nr. 4 geleisteten Beiträge 
sind aus den späteren Reinerträgen der ebendaselbst bezeich- 
neten Abgaben mit dem Rechte der Priorität vor jeder 
späteren Anleihe den Garantiemächten jährlich nach Ver- 
hältnis ihrer Beiträge zu erstatten; 
  
 
	        

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