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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kapitel. Der Reichshaushalts-Etat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Reichsvermögen.
  • 3. Kapitel. Die Reichsschulden.
  • 4. Kapitel. Die Gewährung von Darlehen.
  • 5. Kapitel. Die Garantieen zu Lasten des Reichs.
  • 6. Kapitel. Der Reichshaushalts-Etat.
  • 7. Kapitel. Die Teilnahme der Volksvertretung an der Finanzverwaltung.
  • 8. Die Ausgaben des Reichs.
  • 9. Kapitel. Die Einnahmen des Reichs.
  • 10. Kapitel. Die Rechnungskontrolle.
  • 11. Kapitel. Die Entlastung.
  • 12. Kapitel. Der Reichsfiskus.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

784 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
dem Gesetz vom 29. Februar 1876 S. 121 fät 1977 mit dem 1. April 
und endigt mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres. 
Dieser Etat enthält in der 1. Abteilung die Ausgaben und in 
der 2. Abteilung die Einnahmen. 
Für diese Form des Etats sind die Bestimmungen der Reichs-Ver- 
fassung insofern als maßgebend anzusehen, als darnach der Betrag der Aus- 
gaben für die Höhe der Einnahmen maßgebend ist und bei den Betriebsver- 
waltungen — Post und Telegraphen — nur die an die Reichskasse fließen- 
den Ueberschüsse in Betracht zu ziehen sind. (St. Ber. 1867 II Anl. 9, S. 46.) 
Die einzelnen Ressorts stellen ihre Etats selbst auf und die Er- 
gebnisse derselben werden in dem Hauptetat summarisch zusammen- 
getragen. Diese Spezialetats werden dann dem Hauptetat beigelegt. 
Getrennt vom Hauptetat ist der Etat für die Schutzgebiete. Das 
gleiche gilt von den sogenannten Nachtrags-Etats. 
Jeder dieser 3 Etats wird durch ein besonderes Gesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militärausgabe-Etats wird die auf Grund- 
lagen der Reichs-Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des 
Reichsheeres zu Grunde gelegt. (Reichs-Verf. Art. 62 Abs. 4.) « 
  
  
7. Kapitel. 
Die Teilnahme der Volksvertretung an der Finanz- 
Verwaltung. 
(Das Budget= und Steuerverwilligungsrecht des Reichstags.) 
Art. 69 der Reichs-Verfassung bestimmt, daß sowohl alle Aus- 
gaben, als auch alle Einnahmen irgendwelcher Art (inkl. der Kosten 
eines Kriegs oder einer kriegsähnlichen Expedition, als die vom Gegner 
zu bezahlende Entschädigung oder sonstige Leistung) in Form des 
Reichshaushalts-Etats dem Bundesrat und dem Reichstag alljährlich 
vor Eintritt des neuen Rechnungsjahrs zur Prüfung und Beschluß- 
fassung hierüber vorzulegen seien. 
Nun könnte es auf den ersten Blick scheinen, als ob alljährlich 
alle Einnahmen und alle Ausgaben darin einer jedesmaligen 
Neuverwilligung unterliegen würden. Allein durch Reichs-Verfassung 
Art. 71 ist das Budgetrecht dahin beschränkt, daß der Bewilligung nur 
die gemeinschaftlichen Ausgaben unterliegen und zwar der neuen Ver- 
willigung nur diejenigen Ausgaben, die vorher nur für 1 Jahr und 
nicht auf eine längere Reihe von Jahren, bezw. dauernd verwilligt 
worden und die neuen, d. h. die erstmals oder nach früherer Ablehnung 
wiederholt gefordert sind. 
Dabei steht dem Reichstag das Recht und die Pflicht zu, die ge- 
sorderten Ausgaben ganz oder teilweise zu verweigern, nur auf 1 Jahr 
oder auch in besonderen Fällen in für den nachfolgenden Reichs- 
tag bindender Weise für eine längere Dauer zu bewilligen. 
 
	        

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