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Wittelsbachische Regesten.

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Bibliographic data

fullscreen: Wittelsbachische Regesten.

Monograph

Persistent identifier:
boehmer_regesten_1854
Title:
Wittelsbachische Regesten.
Author:
Böhmer, Joh. Friedrich
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Cotta'scher verlag
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1854
DDC Group:
350
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
von der Erwerbung des Herzogthums Baiern 1180
Subtitle:
bis zu dessen Erster Wiedervereinigung 1340

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Wittelsbachische Regesten.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • Ungetheiltes Baiern.
  • Otto I von Wittelsbach. 1180-1183.
  • Ludwig I der Kelheimer. 1183-1231.
  • Otto II der Erlauchte. 1214-1253.
  • OberBaiern.
  • Ludwig II der Strenge. 1246-1294.
  • NiederBaiern.
  • Heinrich I. 1246-1290.
  • Ludwig III. 1290-1296.
  • Stephan. 1290-1310.
  • Rheinpfälzische Sachen.
  • Bisher ungedruckte Urkunden.

Full text

IX 
citirt *). Die späteren bände sind sorgfältiger behandelt. Namentlich sind seit 1325 die originaldaten fleissig 
mitgetheilt, doch ist auch hier häufig kein ausstellungsort genannt, während doch nicht gesagt wird, dass er 
im original fehle. Aber auch dem umfang nach erfüllen die Reg. Boic. nicht ihre aufgabe, denn ausser vielen 
urkunden die im haus- und staatsarchiv aufbewahrt sein mögen, fehlen selbst solche deren originalien von alters 
her im reichsarchiv sich befinden. Ich bezeichne beispielsweise als solche den bairischen landfrieden könig 
Rudolfs d. d. Regensburg 1281 iul. 6, die vertragsurkunde könig Wenzels von Böhmen für. Ludwig den Strengen 
d. d. Eger 1291 oct. 8, die grosse handveste könig Ottos von Ungarn (Baierns magna charta, von der vier origi- 
nalien im reichsarchive liegen) d. d. Landshut 1311 iun. 15. Von den später in den archiven aufgefundenen 
oder erst ihnen einverleibten urkunden, deren anzahl bedeutend sein dürfte, ist ausser dem anhang zum vierten 
bande nichts nachgetragen. Umgekehrt sind urkunden aufgenommen, deren auszüge schwerlich aus den origi- 
nalien geschöpft wurden. Ich rechne dahin die Reg. Boic. 5,350 aufgeführten urkunden d. d. Heidelberg 1317 
mai 22, worin könig Ludwig der Baier den grafen Theodorich von Cleve mit der grafschaft Mark belehnt; denn 
diese beiden urkunden sind in der that nur eine einzige, die aber in Teschenmacher Ann. 35 aus versehen auf 
derselben seite doppelt abgedruckt wurde, und nun bei gedankenlosem extrahiren auch doppelt in die Reg. Boic. 
übergieng, während doch der abdruck nicht eitirt jst. Vergl. auch meine bemerkungen zu den Reg. Boic. in 
den Reg. Ludw. des Baiern s. ix folg. Es wäre in der that vor allen dingen nüthig zu wissen, wie sich denn 
eigentlich die Reg. Boic. zu den nunmehrigen vorräthen der bairischen archive verhalten. 
Die darstellende geschichte Baierns ist, wie das immer geschieht, den quellensammlungen, die haupt- 
sächlich erst im achtzehnten iahrhundert reichhaltiger werden, vorausgegangen. Iene älteren arbeiten haben 
jedoch, wie gross auch ihr relatives verdienst in ihrer entstehungszeit gewesen sein mag — und Baiern hat sich 
darin allerdings vor andern ländern ausgezeichnet — für uns nur noch in so weit einigen wertlı, als sie allenfalls, 
wie Aventin, verloren gegangene quellen benutzten. Ueberhaupt haben die meisten bearbeiter der bairischen 
geschichte zu viel reichsgeschichte eingemischt, hauptwendepuncte öfter gar nicht erkannt oder nicht gehörig 
gewürdigt, dürftige nachrichten durch unerweisbare combinationen oder gehaltlose amplificationen verwirrt, 
dunkelheiten durch leichtes darüberhingehen verdeckt, und überhaupt so manche dinge ohne rechte begründung 
‚den vorgängern immer wieder nachgeschrieben. Heutzutage kann der forscher in der mittelalterlichen periode, 
wenn er Buchners verdienstliche Geschichte von Baiern zur seite hat, in der regel auf die eiusicht der andern 
nur mit ihrer sorgfältig gesammelten literatur über das zehnte iahrlıundert hinausgeht, zu rathe zu ziehen sein. 
Ich habe während meiner arbeit manchmal noch auf Zschokkes und Mannerts werke einen blick geworfen, aber 
‚ohne sonderlichen gewinn. In der that sind die erhaltenen quellen nicht reichhaltig genug, um eine fortlaufende 
und abgerundete darstellung darauf stützen zu können, weshalb denn auch in dieser hinsicht die regestenform 
als eine sar nicht unangemessene grundlage sich darstellt. 
Bei der frage: wie könnte und sollte die bairische geschichte, das heisst hier die geschichte des bairischen 
Baiern — und nicht die aller jetzt zum königreich vereinigten tleile von Deutschland, deren rückwärtige ge- 
*) Aus diesem fünften bande, wohl der ungenauesten arbeit, der ie ein deutscher archivar öffentlich seinen namen 
vorgesetzt hat, ist {rotz meines misstrauens ein gröberer fehler in die nachfolgenden regesten herzogRudolfsI übergegangen. 
Seite 61 oben ist daselbst die urk. d. d. Nürnberg 1310 ian. 22, die vielmehr ins iahr 1313 gehört, zu tilgen, und da- 
gegen die urk. Rudolfs und Ludwigs d. d. München 1310 ian. 26, wodurch sie dem kloster Scheftlarn das recht auf das 
Puchach genannt Nivuärär (?) anerkennen, nicht mehr zu beanstanden. — Ich brauche nach dem obcıi bemerkten kaum 
zu sagen, dass ich mit der biographie des herausgebers der acht letzten bände in den Hist. Pol. Blättern von 1852 büd. 29, 
s. 139 bis 164 nicht durchaus einverstanden bin. Noch ein anderer fehler des werkes ist sein hoher preis, der nach 
Ieinsius sich auf dreissig und ein drittel thaler berechnet, wodurch dasselbe dem privatankauf, also auch der allgemeineren 
benutzung, fast ganz/entzogen wird, was hier freilich in bezug auf dessen zweite hälfte von geringem nachtheil ist. Ich be- 
merke bei.dieser gelegenheit, dass meines wissens die druckkosten der späteren regestenbände durch den verkauf solcher 
archivacten gedeckt wurden, die man für maculatur erklärt hatte. Es ist einmal in den ständischen verhandlungen etwas 
darüber vorgekommen, was ich aber leider nicht citiren kann, weil diese so schwer zu bekommen sind, trotz dem dass 
das land die schr bedeutenden druckkosten. bezahlen muss.. Denn weil sie keiner buchhandlung in verlag gegeben, son- 
dern nur beiın erscheinen bogenweise durch die post versendet werden, so kann sogar das seceretariat der kammer an 
welches man sich deshalb gewendet hat, diese verhandlungen, selbst aus den letztvergangenen iahren, nur etwa auf 
antiquarischem wege verschaffen.
	        

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