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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
boettiger_geschichte_sachsen
Title:
Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
Author:
Flathe, Heinrich Theodor
Place of publication:
Gotha
Document type:
Multivolume work
Collection:
sachsen
Publication year:
1873
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
boettiger_geschichte_sachsen_dritter_band_1873
Title:
Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866.
Author:
Flathe, Heinrich Theodor
Volume count:
3
Publisher:
Friedrich Andreas Perthes
Document type:
Volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1873
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Hauptstück. Bis zu der Umgestaltung der ständischen Verfassung und zu Sachsens Eintritt in den Zollverein. 1815-1833.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
  • Erste Abtheilung. Von der Erhebung Sachsens zum Königreiche bis zur Theilung des Landes. 1806-1815.
  • Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
  • Erstes Hauptstück. Bis zu der Umgestaltung der ständischen Verfassung und zu Sachsens Eintritt in den Zollverein. 1815-1833.
  • Zweites Hauptstück. Sachsen unter der ständischen Verfassung von 1831 bis zur Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848.
  • Drittes Hauptstück. Von der Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848 bis zum Tode König Friedrich Augusts II. am 9. August 1854.
  • Viertes Hauptstück. Sachsen unter der Regierung des Königs Johann 1854-1866.
  • Register.
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Full text

878 Sachsen von 1815—1833. 
der Stände; dieselben erklärten dielmehr: „Wie gewiß auch 
mehrere Verbesserungen, vorzüglich in der Repräsentation ge- 
denklich seien, so dürfte doch über vieles der Ausspruch der 
Erfahrung abzuwarten sein, bevor Anträge, welche eine gänzliche 
Reform bezweckten, gethan werden möchten.“ 
Zu den vorhamvenen Übelständen kam nicht als der geringste 
noch der, daß mehr als drei Viertel aller Rittergüter sich in 
den Händen von Besitzern befanden, die als nicht zum acht- 
schildigen Adel gehörig von der Vertretung auf den Landtagen 
ganz ausgeschlossen waren. 24 dieser nicht landtagsfähigen 
Rittergutsbesitzer des leipziger Kreises, wo das Mißverhältniß 
so gestiegen war, daß von den 217 Rittergütern desselben auf 
dem Landtage von 1817 nur 14 vertreten waren, richteten 
daher an den König das Gesuch, es mäöge die Landtagsfähigkeit 
allen Rittergutsbesitzern ohne Unterschied der Geburt beigelegt, 
rücksichtlich der Amtsassen die bisherige Einrichtung, nach welcher 
sie auf den Landtagen durch einige Bevollmächtigte aus ihrem 
Mittel concurrierten, beibehalten und für jeden Kreis eine 
Anzahl freigewählter Abgeordneter der Besitzer schriftsässiger 
Rittergüter festgesetzt werden. Einsiedel, überall auf Erhaltung. 
der Prärogative seines Standes bevacht, erachtete es für an- 
gemessen, diese Frage den Ständen überhaupt nicht vorzulegen. 
Da aber das Gesuch trotzdem bei diesen eingereicht wurde, so 
sprach sich der enge Ausschuß dahin aus: die Zulassung der 
Neuadeligen und Bürgerlichen möge zwar als ein Recht nicht 
gefordert werden, da sie aber aus sonstigen Gründen rathsam 
erscheine, so möge man ihnen für jeden Kreis in den ritter- 
schaftlichen Ausschüssen eine gewisse Anzahl von Stellen, im 
Ganzen 29, einräumen, so jedoch, daß diese Deputierten nur 
aus den Altadeligen mit Beibehaltung der Ahnenprobe gewählt 
Bolkegefühle, so heterogen von allen Repräsentationen, welche anjetzt von 
den Nationen und Landen um uns her gewünscht, von den Fürsten zum 
Theil schon bewilligt worden, daß wir unmöglich aus Bequemlichkeit das 
alte Gebäude unserer Landslandschaft nur immer zu stützen fortfahren 
dürfen, ohm beflirchten zu müssen, daß es endlich von selbst einstürze oder 
-zur Unzeit von unvorsichtigen Eiferern erschlttert und umgestürzt werde.“
	        

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