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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Bremen
Publishing house:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt: Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Das Bremische Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Homepage
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

I. Abschnitt: 
Einleitung. 
§ 1. Das FPremische Staaterecht. 
Das Staatsrecht hat zum Gegenstand die Formen, in denen der 
Staat seine Aufgaben erfüllt. Solche Form ist einmal die Organisation 
des Staates, seine Verfassung, die ihn willens= und handlungsfähig 
macht; es sind weiter die Formen, in denen er tätig wird, Gesetz- 
gebung, Rechtsprechung, Verwaltung. 
Die höchsten Aufgaben der Staaten, denen sie ihre Eristenz- 
berechtigung verdanken, sind verschieden. Die großen Staaten haben 
Aufgaben im Weltverkehr, die bei kleinen fortfallen oder doch hinten- 
anstehen. Vollends ergeben sich für die deutschen Bundesstaaten 
Besonderheiten durch ihren Zusammenschluß zum Reich; die eigentlich 
staatlichen Aufgaben, auswärtige Verwaltung, Heerwesen, Gerichts- 
organisation, hat das Reich ihnen abgenommen oder die kleineren Bundes- 
staaten haben sie den größeren übertragen oder sich zur gemeinschaftlichen 
Erledigung vereinigt. Mag man sie rechtlich als Staaten ansehen, 
tatsächlich besitzen sie außer der Mitregierung am Reich in Unter- 
ordnung unter dieses eine weitgehende Selbstverwaltung; Aufgaben 
der inneren Verwaltung, die unter individueller, lokaler Verwaltung 
besser gedeihen, können sie zum Segen des Ganzen selbständig erledigen. 
Der Verschiedenheit der Aufgaben der Staaten entspricht nur 
die Verschiedenheit ihrer Organisation. Verfassungs= und Verwaltungs- 
einrichtungen, die in Großstaaten wesentlich und förderlich sind, können 
bei kleinen überflüssig und schädlich sein. Die Verfassung des 
Bremischen Staates ist in manchem eigentümlich. Ob ihre Formen, 
ihre Anordnungen gut, zweckmäßig, zeitgemäß sind, ist eine Frage 
der Politik; sie gehört nicht in diese Arbeit. Aber schon hier mag 
auf das Charakteristische, uns überall wieder Begegnende, gewissermaßen 
den Stil des Gebäudes Ausmachende hingewiesen werden: die Ver- 
fassung ist eine genossenschaftliche Organisation, keine obrigkeitliche, 
1
	        

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