Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Bremen
Publishing house:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt: Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Das Bremische Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

3 
Kommen also für die Darstellung des heutigen Bremischen 
Staatsrechts die Verfassungsgeschichte und die staatlichen Zustände 
der Zeit vor 1849 nicht unmittelbar in Betracht, so sind sie doch 
mittelbar wesentlich zur Erklärung heutiger Einrichtungen und Besonder- 
heiten Bremischen Staatsrechts; die Gesetzgeber von 1849 knüpften 
an an Vorhandenes, es gab die Motive für sie ab, sie benutzten es, 
freilich brachten sie neuen rechtlichen Geist in die alten Formen. 
Erübrigt sich somit für diese Darstellung ein weiteres Zurückgehen 
auf die Geschichte und Verfassungsgeschichte Bremen's, so soll doch 
ein kurzer Überblick der staatlichen Zustände in der letzten Zeit des 
alten Staates neben der Geschichte der Verfassungsgesetzgebung voraus- 
geschickt werden, wie denn auch bei den einzelnen Instituten, soweit es 
nötig schien, die geschichtliche Entwicklung berührt ist. 
§ 2. Die Entwichlung der Premischen Verfassung. 
I. Der alte Staat. 
Die Tafel von 1433 und die neue Eintracht von 1534 wurden 
als Grundgesetze des alten Staates bezeichnet und bis in die Mitte 
des vorigen Jahrhunderts im Bürgereid als solche beschworen; Ver- 
fassungsgesetze in unserem Sinne waren sie nicht. Beide verdankten 
ihre Entstehung der Reaktion gegen innere Unruhen; Verhütung 
künftiger Zwistigkeiten, aus diesem Grunde Bestätigung der unantast- 
baren Obrigkeit des Rates als eines „vollmächtigen" 1) Strafen auf 
hochverräterische Auflehnung dagegen, Verbot von Versammlungen 
ohne Genehmigung des Rats usw., das war ihr wesentlicher Zweck 
und Inhalt. Beide bestätigen daneben „die alten löblichen Gewohn- 
heiten, Sitten, Freiheiten und Rechte“ der Gemeinheit, ohne sie auf- 
1) Daß der Ausdruck „vollmächtiger“ Rat nicht sein absolutes Regiment, 
sondern seine unabhängige Stellung — die Vollmacht in sich selbst, nicht von 
der Gemeinde übertragen, — bezeichnen sollte, geht aus dem Zusammenhang 
hervor; auch im Aufstand der hundertvier Männer im Jahre 1530, als diese 
Anteil am Regiment begehrten, bestätigten sie den Rat als vollmächtig. 
v. Bippen, Geschichte der Stadt Bremen Bd. II S. 67. — Donandt, Geschichte der 
Demokratie S. 31: „Das Prinzip der Vollmächtigkeit des Rats blieb das 
Unwandelbare in diesem Wechsel, aber damit nur die intensive Kraft, 
nicht der Umfang seines Rechts.“
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.