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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Kapitel: Die Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Veränderung und Beendigung des Amtsverhältnisses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • § 57. Geschichtliches.
  • § 58. Begriff und Arten der Beamten.
  • § 59. Die Anstellung der Beamten.
  • § 60. Rechte der Beamten.
  • § 61. Die Pflichten der Beamten.
  • § 62. Die Folgen der Pflichtverletzung.
  • § 63. Veränderung und Beendigung des Amtsverhältnisses.
  • § 64. Die richterlichen Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

159 
Entlassung mit Gewährung von Ruhegehalt kann 
der Beamte verlangen, wenn die Voraussetzungen der Versetzung in 
den Ruhestand und der Ruhegehaltsberechtigung gegeben sind (oben 
§ 60)0, wenn also 1. er ein mit Ruhegehaltsberechtigung verbundenes 
Amt bekleidet, 2. die zehnjährige Wartezeit verstrichen ist oder er 
sich die Dienstunfähigkeit im Dienst ohne eigenes Verschulden zu- 
gezogen hat, und wenn 3. er entweder dauernd dienstunfähig oder 
über fünfundsechzig Jahre alt ist (B. G. § 42, 50, 46 a).) 
Ob die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand ge- 
geben sind, insbesondere also, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet 
der Senat. Die Gerichte sind für diese Frage nicht zuständig (B. G. 
*42, 43); sie können nur, falls Versetzung in den Ruhestand erfolgt, 
die Entscheidung des Senats wegen des Ruhegehaltes unter Zu- 
grundelegung der durch den für das Dienstverhältnis maßgebenden. 
Beschluß des Senats geschaffenen Sachlage ?2) nachprüfen. Ihrer 
Nachprüfung unterliegt darnach auch die Frage, ob bei Versetzung 
in Ruhestand nach kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit dem Beamten 
ein Anspruch auf Ruhegehalt zusteht, weil er sich die Dienstunfähigkeit 
im Dienste ohne eigenes Verschulden zugezogen hat. 
2. Der Staat kann das Dienstverhältnis des fest angestellten 
Beamten nicht einseitig aufheben. Er kann es, abgesehen von der 
Dienstentlassung im Disziplinarverfahren, nur durch unfrei- 
willige Versetzung in den Ruhestand, wenn die Voraus- 
setzungen dafür vorliegen. Dies sind dauernde Dienstunfähigkeit oder 
Alter über 65 Jahre. Aus diesen Gründen kann — und bei Dienst- 
unfähigkeit soll (§ 44) — die unfreiwillige Versetzung aber auch dann 
erfolgen, wenn der Beamte keinen Anspruch auf Ruhegehalt hat, also 
vor Ablauf der zehnjährigen Wartezeit.3) 
Sucht der Beamte im Falle der Dienstunfähigkeit seine Versetzung 
in den Ruhestand nicht selbst nach, so wird ihm von der vorgesetzten 
Behörde entsprechende Eröffnung gemacht (B. G. § 45). Innerhalb 
14 Tagen nach dieser Eröffnung kann der Beamte seine Einwendungen 
1) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Alters ist durch Gesetz vom 
14. März 1901 (S. 19) aufgenommen. 
2) Entsch. des Reichsgerichts Bd. XII S. 70. 
:) In solchem Falle kann der Senat bei Bedürftigkeit ein Ruhegehalt 
bewilligen (B. G. § 51; oben S. 147).
	        

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