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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Begriff der Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • § 65. Begriff der Gesetzgebung.
  • § 66. Der Weg der Gesetzgebung.
  • § 67. Das Verordnungsrecht des Senats.
  • § 68. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit von Gesetz und Verordnung durch den Richter.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

166 
Bestimmungen, die schon durch das Polizeiverordnungsrecht des Senats 
gedeckt sind, enthalten. Doch können sie auf Grund der ausdrücklichen 
Ermächtigung auch andern gesetzlichen Inhalt haben. 
§ 66. Der Weg der Gesetzgebung. 
I. Die Gesetzesinitiative, das Vorschlagsrecht neuer gesetz- 
licher Bestimmungen, steht Senat und Bürgerschaft in gleicher Weise 
zu. Anträge einzelner Bürgerschaftsmitglieder bedürfen wie stets der 
Unterstützung von fünf Mitgliedern. Amendiert das eine Organ 
einen von dem andern angenommenen Entwurf, so hat dieses über 
die Anderungen von neuem zu beschließen. Zur Feststellung des 
Gesetzesinhalts ist vollkommene Übereinstimmung erforderlich. 
Der übereinstimmende Beschluß von Senat und Bürgerschaft 
über den Gesetzesinhalt enthält zugleich die Anordnung, daß der 
Inhalt Gesetz werden soll, die Sanktion. Die Verfassung erwähnt 
die Sanktion nicht. Will man eine solche von der Feststellung des 
Gesetzesinhalts unterscheiden und sieht in ihr den eigentlichen Aus- 
druck des staatlichen Herrscherwillens, der nur von dem Träger der 
Staatsgewalt ausgehen könne (Laband Bd. II § 55 S. 26), so er- 
folgt die Sanktion durch Senat und Bürgerschaft als den gleich- 
berechtigten Trägern der höchsten Staatsgewalt gemeinschaftlich. Das 
Mitwirkungsrecht des Senats bei der Gesetzgebung ist abgesehen von 
der unten zu erwähnenden Publikation das gleiche wie das der 
Bürgerschaft. Der Senat ist nicht „der eigentliche Gesetzgeber“, der 
nur zur Feststellung des Gesetzesinhalts des Einverständnisses der 
Bürgerschaft bedarf. Allerdings spricht der Senat den Befehl aus; 
er allein tritt wie überall handelnd nach außen auf. „Der Senat 
verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft.“!) Doch läßt 
diese Publikationsformel erkennen, daß sich das Einverständnis der 
Bürgerschaft nicht nur auf den Inhalt des Gesetzes, sondern auch 
darauf, daß „der Senat verordnet“, d. h. den Gesetzesbefehl aus- 
1) Aus den Eingangsworten „der Senat verordnet" läßt sich nichts dafür 
entnehmen, daß der Senat auch allein sanktioniere und das Gesetz eigentlich 
gebe; nach der Publikationsformel der Reichsgesetze verordnet der Kaiser im 
Namen des Reiches und doch ist kein Zweifel, daß die Sanktion der Reichs- 
gesetze vom Bundesrat erfolgt und der Kaiser den Sanktionsbeschluß nur 
ausspricht, indem er die Befolgung befiehlt. Laband Bd. II S. 30, 32.
	        

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