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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Bremen
Publishing house:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 69. Die Justizverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Homepage
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • § 69. Die Justizverwaltung.
  • § 70. Die Organisation der Gerichte.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

175 
II. Kapitel: Die Rechtspflege. 
69. Die Justizverwaltung. 
Nach der Reichsverfassung unterliegt das gerichtliche Verfahren 
der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches (R. Verf. Art. 4 
N. 13). Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, d. h. die Gerichts- 
barkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche vor 
die ordentlichen Gerichte gehören, ist durch Reichsgesetze — vor allem 
durch die Reichsjustizgesetze von 1879 — geregelt. Besondere Gerichte 
sind nur statthaft, soweit das Reich sie zuläßt oder selbst bestellt; 
als solche zugelassenen besondern Gerichte bestehen die Gewerbegerichte 
in Bremen und Bremerhaven. Auch mit der nichtstreitigen Gerichts- 
barkeit hat sich die Reichsgesetzgebung beschäftigt; doch kann auf diesem 
Gebiete die Landesgesetzgebung Vorschriften zur Ergänzung und Aus- 
führung auch ohne besondere Gestattung treffen. Das Reichsgesetz 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 
1898 beruht nicht auf dem Kodifikationsprinzip. 
Die Justizverwaltung, die Sorge für die Einrichtungen 
der Rechtspflege, und die Ausübung der Gerichtsbarkeit selbst ist den 
einzelnen Bundesstaaten zur Selbstverwaltung unter Aufsicht des 
Reiches überlassen. 
Für die hier allein zu betrachtende Justizverwaltung hat das 
Reich einige Normen aufgestellt, läßt aber in der Hauptsache den 
Bundesstaaten freie Hand und gestattet ausdrücklich, den Gerichten 
weitere Geschäfte der Justizverwaltung, aber nicht andere Verwaltungs- 
sachen, zu übertragen (Einf. Gesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz § 4). 
Die Justizverwaltung ist in Bremen eigentümlich organisiert: 
die aus Mitgliedern des Senats und des Richterkollegiums zu gleichen 
Teilen bestehende Justizverwaltungskommission erledigt die 
wichtigsten Geschäfte der Justizoerwaltung als Selbstverwaltungsorgan 
unter Aufsicht des Senats. 
Die Eigentümlichkeit erklärt sich historisch. Bis 1849 war 
Justizuerwaltung und Rechtssprechung in Händen des Senats: seine 
Mitglieder besetzten die Gerichte; er verteilte die Geschäfte unter sie. 
Die Verfassung von 1849 nahm die Trennung der Justiz von 
der Verwaltung als Grundsatz auf (8 7). Erstere wurde einem aus 
12 Mitgliedern bestehenden Richterkollegium übertragen. Dieses
	        

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