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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt: Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

12 
Inzwischen hatte auch der infolge des erwähnten Bundesbeschlusses 
eingesetzte Ausschuß des Bundestags vom Senat einen Bericht über 
die Verhältnisse in Bremen eingefordert und gab nach Erstattung 
desselben dem Senat unter Billigung seines Standpunktes anheim, 
noch einen Versuch zum gütlichen Ausgleich zu machen. Der Senat 
kam dem nach; er stellte der Bürgerschaft die Konsequenzen vor und 
beantragte Anberaumung einer vertraulichen Sitzung darüber. Die 
Bürgerschaft erwiderte, sie könne auf vertrauliche Beratung und 
Beschlußfassung nicht eingehen. 
Nunmehr trat der deutsche Bund in Aktion. Auf ausführlichen 
Bericht1) des Ausschusses beschloß die Bundesversammlung am 
6. März 1852 2) die Intervention in der Bremischen Verfassungs- 
angelegenheit und ersuchte zur Unterstützung des Senats die Königlich 
Hannoversche Regierung, einen höheren Staatsbeamten nach Bremen 
zu senden, ihm auch erforderlichenfalls eiue angemessene Truppenmacht 
zur Verfügung zu stellen. 
Letzteres war nicht erforderlich. Nachdem sich die Sachlage 
noch durch den Tod eines Senatsmitgliedes, die Weigerung des 
Senats, auf Grund des geltenden Wahlgesetzes eine Neuwahl vor- 
nehmen zu lassen, und die Erklärung der Bürgerschaft, daß sie die 
übrigbleibenden fünfzehn Senatsmitglieder nicht mehr als verfassungs- 
mäßigen Senat anerkenne, zugespitzt hatte, erklärte der Senat durch 
1) Gedruckt als „Vortrag des in Folge des Bundesbeschlusses vom 
23. August 1851 niedergesetzten Ausschusses über die Verfassungsangelegenheiten 
der freien Stadt Bremen". · 
2) Der Bundesbeschluß ist abgedruckt im Brem. Gesetzbl. 1852 S. 5 f.; 
über die Verfassung besagt er: 
„1. daß alle diejenigen Vorschriften der Verfassung . . , welche der 
Senat dieser freien Stadt in seiner Mitteilung an die Bürgerschaft vom 
27. September 1852 als solche bezeichnete, die nach Maßgabe der Bundes- 
beschlüsse vom 23. August 1851, §§ 120 und 121, beseitigt werden müßten, 
wirklich unter diese Kategorie zu rechnen sind, weil sie in Widerspruch mit 
den Bundesgesetzen stehen; diceselben sind daher, ebenso wie die zu ihrer Aus- 
führung erlassenen Gesetze in Wegfall zu bringen.“ 
„Ob aber die Bestimmungen, welche der Senat in der gedachten Mit- 
teilung an die Stelle der auszuscheidenden in Antrag gebracht hat, durchgängig 
genügen, um den Erfordernissen des Bundesbeschlusses vom 23. August zu 
entsprechen, und ob nicht noch einige weitere Abänderungen der Verfassung 
von 1849 vorzunehmen seien, darüber spricht sie sich zur Zeit nicht aus, behält 
sich aber ihre kompetenzmäßigen Rechte in dieser Beziehung vor.“
	        

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