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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Staat, Stellung im Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

17 
in ihrer Gesamtheit Träger der Reichsgewalt,“) in Bremen also 
Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich (ek. unten). Die Ausübung 
der Mitregentschaftsrechte am Reiche im Bundesrat aber erfolgt allein 
durch den Senat. Eine ausdrückliche Bestimmung in der Verfassung 
fehlt hierüber; man wird verweisen müssen auf 8 57e) f), wonach 
dem Senat die Vertretung des Staats gegen Dritte und die Leitung 
der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung und Instruktion aller 
Bremischen Abgesandten zusteht (Ausdrückliche Bestimmung in der 
Verf. von Hamburg Art. 22). Bremen hat eine Stimme im 
Bundesrat (Art. 6 der Reichsverfassung), Die Ernennung und 
Instruktion des Bremischen Bevollmächtigten zum Bundesrat ist allein 
Sache des Senats. Er ist an Beschlüsse der Bürgerschaft hierin 
nicht gebunden. Nichts steht jedoch im Wege, daß der Senat in 
Fällen, in denen es ihm wünschenswert erscheint, die Ansicht der 
Bürgerschaft oder eines Ausschusses über eine Reichsangelegenheit 
einholt. Ebenso kann die Bürgerschaft den Senat über seine Ab- 
stimmung im Bundesrat oder andere Reichssachen interpellieren, 
worauf es aber dem Senat freisteht, Auskunft zu verweigern.) 
Endlich kann die Bürgerschaft auch, wie häufig geschehen, ihre Wünsche 
betreffend eine bevorstehende Abstimmung des Senats im Bundesrat 
ungefragt zum Ausdruck bringen. 
* 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt. 
„Die Verfassung des Bremischen Staates ist republikanisch.“ 
(Verf. § 3.) Das heißt nur: An der Spitze des Staates steht 
nicht eine einzelne physische Person, sondern eine Mehrheit solcher. 
Dagegen besagt die Republik noch nichts über die bürgerliche Freiheit, 
1) Laband Bd. 1 § 10 S. 92. Nach ihm sind in den freien Städten 
„die Bürgerschaften“ Subjekt der Staatsgewalt und als solche Mitglieder des 
Reiches; die Senate üben die Rechte aus. Meyer, deutsches Staatsrecht 
§l 120 bezeichnet die Senate neben den Monarchen als Mitinhaber der Reichs- 
gewalt. Ihm schließt sich an von Melle, das hamburgische Staatsrecht § 6, 
da er in den freien Städten die Senate für Träger der Staatsgewalt ansieht. 
(unten S. 20). Praktische Bedeutung hat die Frage nicht, da jedenfalls die 
Senate die Rechte allein ausüben. Die Reichsverfassung stellt den Monarchen 
die Senate gleich (Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen S. 46); die Aus- 
übung der Reichsmitgliedschaftsrechte ist aber nicht Sache des Reiches sondern 
der Einzelstaaten. 
2) So ausdrücklich: Hamb. Verf. Art. 45, Lüb. Verf. Art. 45. ef. Laband 
Bd. 1 §9 28. 
  
  
2
	        

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