Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

21 
  
liegen die Verhältnisse zum Teil anders; die Deputationen sind dort 
nicht einfach gemeinschaftliche Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft; 
außerdem sieht die Verfassung von Lübeck (Art. 18) im Gegensatz 
zu § 56 der Bremer Verfassung (oben), die Verwaltung durch den 
Senat als Regel vor: „Dem Senate allein ist die Leitung sämtlicher 
Staatsangelegenheiten anvertraut, insoweit nicht die nachfolgenden Be- 
stimmungen eine Mitwirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft in ihrer 
Gesamtheit oder des Bürgerausschusses ausdrücklich vorschreiben.“ Gegen 
die allgemeinen Gründe von Melle's ist zu bemerken: Es handelt sich 
hier nicht um die Frage, ob die faktische Machtstellung von Senat und 
Bürgerschaft genau gleich ist, ob der Senat tatsächlich das Übergewicht 
hat; dies fällt über die rechtliche Untersuchung hinaus; es ist politische 
Betrachtung..) Den Ausschlag für die andere Meinung kann auch 
nicht die Hervorhebung geben, daß der Senat „die Regierung“ sei, 
auch in der Bremischen Verfassung § 57 Abs. 1 so bezeichnet werde 
(v. Melle, a. a. O. S. 41 Anm. 2; Seelig, S. 66). Der Aus- 
druck Regierung besagt in dem Zusammenhang nur, daß der Senat 
die leitende, vollziehende, ausführende Gewalt handhabt;m) daß der 
Senat mit dieser Bezeichnung der Landesregierung eines monarchischen 
Staates gleichgestellt sei, wäre erst zu beweisen. 
Freilich ist durch die Zugehörigkeit zum deutschen Reich die 
faktische Machtstellung des Senats bedeutend erhöht. Im deutschen 
Reich ist der Senat in die Gesellschaft der Monarchen gekommen. 
Die Mitregentschaftsrechte am Reich übt er allein aus ohne Mit- 
wirkung der Bürgerschaft, tatsächlich und rechtlich ist er dabei den 
Fürsten der konstitutionellen Monarchien gleichgestellt. Ferner sind 
auf den Gebieten der Reichsgesetzgebung, auf denen das Reich den 
Einzelstaaten die Verwaltung übertragen hat, dem Senat eine Reihe 
wichtigster Verwaltungsaufgaben zugefallen, deren Erledigung nach 
der ratio des inneren Landesstaatsrechts gemeinschaftliche Sache von 
Senat und Bürgerschaft sein würde. Aber dieser Machtzuwachs des 
Senats in Reichsangelegenheiten hat für das bremische Landesstaats- 
recht den Rechtsgrundsatz nicht ändern können, daß die höchste Staats- 
gewalt bei Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich liegt. 
1) Rehm, Allgemeine Staatslehre § 45. 
2) Der Senat ist „Landesregierung“ auch im Sinne der Reichsgesetze 
als Inhaber der Exekutive, so Entsch. das Hans. Oberlandesgerichts in 
Hans. G. Ztg. 1889 Nr. 122; 1893 Nr. 98.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.