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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Object: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Bremen
Publishing house:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Die Herrschaftsobjekte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Geschichtliches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • § 6. Geschichtliches.
  • § 7. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 8. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts.
  • § 9. Staatsbürger, Staatsangehörige, Ausländer.
  • § 10. Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

23 
1. Das — große — Bürgerrecht mit Handlungsfreiheit; jeder 
Großkaufmann mußte es erwerben; es gab allein das Recht zur 
Deklaration der Accise; das Recht zur Teilnahme am Kaufmanns- 
konvent war daran geknüpft. Aufgehoben wurde es durch die 
Obrigkeitliche Bekanntmachung, das Gemeindebürgerrecht betreffend, 
vom 1. Januar 1863 § 10 (S. 1). 
2. Das — kleine — altstädtische Bürgerrecht. 
3. Das neustädtische Bürgerrecht, im Anfang des 19. Jahr- 
hunderts dem altstädtischen allmählich gleich gerechnet. 
4. Das vorstädtische Bürgerrecht; es war billiger und gewährte 
weniger Rechte als das altstädtische. Aufgehoben wurde es durch 
Verordnung vom 23. April 1849 (S. 177). 
Politisch berechtigt waren nur die Altstadtsbürger. An das 
Bürgerrecht knüpften sich aber nicht nur politische Rechte. Bis 1826 
(Verordnung vom 23. Januar 1826 betr. Aufhebung des 29. Statuts) 
konnten nur Bürger Grundeigentum oder Rechte an Grundstücken 
im Umkreis einer Meile von der Stadt besitzen; vor allem war der 
Betrieb eines Gewerbes nur Bürgern gestattet.) 
Das Bürgerrecht entsprach der heutigen Staatsangehörigkeit 
insofern, als es allen Personen beiderlei Geschlechts zustehen konnte 
und sich auf eheliche Kinder vererbte. Männliche Personen hatten 
bei dem Erwerb — bezw. bei Vererbung des Bürgerrechts bei er- 
reichter Volljährigkeit — den Bürgereid zu leisten. Fremde, die das 
Bürgerrecht begehrten, hatten Bürgschaft zu leisten, daß sie innerhalb 
bestimmter Zeit dem Armenwesen nicht zur Last fielen. Nur Christen 
konnten Bürger werden. Die Beschränkung wurde für die Juden 
aufgehoben durch Verordnung vom 25. Juni 1849, die bürgerlichen 
Verhältnisse der Juden betreffend (S. 221). Eine Mittelstellung 
zwischen Bürgern und Fremden nahmen die Schutzverwandten ein, 
die gegen Ableistung eines Huldigungseides und Zahlung eines 
Schutzgeldes gewisse Rechte besaßen. (Verordnung vom 20. April 1829). 
Eine durchgreifende Anderung brachte die Verfassung von 1849;) 
sie hob den politischen Vorzug der Stadtbürger auf und schuf ein 
Staatsbürgertum: „Genossen des bremischen Staats sind alle, welche 
1) Noch nach der V. vom 4. April 1861, die Aufhebung der Gewerbs- 
privilegien in der Stadt Bremen betreffend (8 2a). 
2) Der Entwurf von 1837 wollte — bezeichnend genug — die verschiedenen 
Abstufungen des Bürgerrechts konservieren. (S. 19 Anm.)
	        

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