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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • A. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
  • § 20. Geschichtliches; Mitgliederzahl.
  • § 21. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
  • § 22. Wählerklassen, Wahlbezirke.
  • § 23. Die Wahlen.
  • § 24. Die Prüfung der Wahlen durch die Bürgerschaft.
  • B. Die Rechtsstellung der Bürgerschaftsmitglieder.
  • C. Stellung und Befugnisse der Bürgerschaft.
  • D. Organisation und Geschäftsgang der Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

57 
— 
  
9) die eine „Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln“ beziehen 
oder im letzten Jahre vor der Wahl bezogen haben. Bei der 
Redaktion von 1894 wurde die jetzige Fassung an Stelle der 
alten, „die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung er- 
halten", aufgenommen. Sie gibt zu Zweifeln Anlaß;) 
h) „die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter 
für verlustig erklärt sind“ für die folgenden drei Jahre (ck. 
Gesetz § 15). 
Die Berechtigung zum Wählen ist zwar vorhanden, kann aber 
nicht ausgeübt werden, ruht also:) 
1. bei den aktiven Militärpersonen mit Ausnahme der Militär- 
beamten; « 
2. bei denjenigen, deren Namen nicht in die Wählerliste eingetragen 
sind (Wahlordnung Nr. 9). 
Diese Personen, bei denen das aktive Wahlrecht nur ruht, können 
trotzdem gewählt werden; im übrigen fällt aktives und passives 
Wahlrecht zusammen.“) 
§ 22. Wählerklassen, Wahlbezirke. 
A. Wählerklassen. 
Das Wahlrecht ist ein allgemeines: jeder Bürger kann wählen; 
aber es ist kein gleiches: die Stimmen der Wähler haben verschiedenen 
Einfluß. Die Verschiedenheit beruht auf der Einteilung der Wähler 
in acht Klassen.“) Ein einheitliches Prinzip liegt der Einteilung 
nicht zu Grunde; sie sieht teils auf die Bildung (1. Klasse, hier aber 
auch der Ort berücksichtigt), teils auf den Beruf (2., 3., 7. Klasse), 
teils ist sie eine örtliche Einteilung (4., 5., C., 8. Klasse und die 
Einteilung in Bezirke bei diesen und der 7. Klasse); die Wahl kann 
zum Teil auch als indirekte (3. Klasse) bezeichnet werden. 
1) Unentgeltlicher Schulunterricht ist keine Armenunterstützung (Laband 
Bd. I S. 288 Anm. 3). Die Aufnahme in das Armenhaus fällt darunter, 
so Kommissionsbericht Nr. 1 in Verhandlungen der Bürgerschaft 1903. 
2) Laband Bd. 1 § 34 S. 287. 
3) In Hamburg sind Beamte mit Ausnahme der Richter und Geistlichen 
nicht wählbar (Art. 36 Verf.). 
4) Die 8 Klassen finden sich schon in dem Gesetz von 1854; ihre Grenzen 
und die Zahl ihrer Vertreter sind aber erheblich geändert. Eine eingehende 
Kritik des Wahlsystems in Verh. 1875 S. 349 f.
	        

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