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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_1904
Title:
Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
Author:
Bollmann, Johannes
Place of publication:
Bremen
Publisher:
G. A. von Halem
Document type:
Monograph
Collection:
bremen
Publication year:
1904
Scope:
259 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wählerklassen, Wahlbezirke.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • A. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
  • § 20. Geschichtliches; Mitgliederzahl.
  • § 21. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
  • § 22. Wählerklassen, Wahlbezirke.
  • § 23. Die Wahlen.
  • § 24. Die Prüfung der Wahlen durch die Bürgerschaft.
  • B. Die Rechtsstellung der Bürgerschaftsmitglieder.
  • C. Stellung und Befugnisse der Bürgerschaft.
  • D. Organisation und Geschäftsgang der Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

  
Die vier ersten Klassen umfassen im Wesentlichen die Wähler 
der Stadt Bremen, die andern die Wähler des übrigen Staats— 
gebietes.!) Ursprünglich, 1854, war dies absolut richtig: Die vier 
ersten Klassen umfaßten nur Wähler der Stadt Bremen, diese aber 
auch alle. Jetzt ist das Prinzip nach beiden Seiten durchbrochen. 
In der zweiten Klasse können als Mitglieder des Kaufmannskonventes 
auch außerhalb der Stadt wohnende Bürger wählen (bis zum Gesetz 
vom 1. Januar 1863 waren nur in der Stadt Wohnende Mitglieder 
des Kaufmannskonventes); unter den Wählern der dritten Klasse im 
Gewerbekonvent sind auch die Hafenstädte und das Landgebiet ver- 
treten (durch Gesetz vom 21. November 1864 wurde die Gewerbe- 
kammer aus einer stadtbremischen eine staatliche Korporation). Auf 
der anderen Seite wählen in der 7. Klasse auch in der Stadt 
Bremen wohnende Landwirte, seitdem durch Gesetz vom 12. Dezember 
1901 (S. 312) die Beschränkung auf das Landgebiet aufgehoben ist. 
II. Wahlbezirke. 
Die Wähler der ersten, zweiten und dritten Klasse bilden je 
einen Wahlkörper: alle Wähler wählen alle Vertreter. Die vierte 
bis achte Klasse sind in Wahlbezirke eingeteilt, so daß jeder Bezirk 
bei den regelmäßigen Ergänzungswahlen je einen Vertreter wählt und 
jeder Wähler nur in dem Bezirk, wo er wohnt, seine Stimme abgibt 
(Gesetz § 41 f.). 
Diese Wahlbezirke haben also die Bedeutung der Wahlkreise 
bei den Reichstagswahlen.) Doch sind sie nicht wie diese durch 
Gesetz festgelegt; die Einteilung in Bezirke erfolgt vielmehr durch die 
Wahldeputation unter Bestätigung des Senats und zwar nach dem 
Gesetz jedesmal vor der regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft.3) 
Für außerordentliche Ergänzungswahlen ist die bei der letzten regel- 
mäßigen Wahl getroffene Einteilung maßgebend. 
1) Eine Konsequenz ist, daß nach § 6 Abs. 3 des Deputationsgesetzes in 
Deputationen für Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen nur die 
1.—4. Klasse wählen. ek. auch Verf. § 76 über die Stadtbürgerschaft. 
2) Die Bezirke bei den Reichstagswahlen sollen nur das Verfahren er- 
leichtern; ihnen entsprechen verschiedene Wahllokale eines Bezirkes bei den 
Bürgerschaftswahlen. 
3) In der Regel wird die frühere Einteilung beibehalten; die letzte Ein- 
teilung der Wahlbezirke der 4. Klasse in Verh. 1902 S. 795.
	        

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