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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Allgemeines
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 53. Grenzen der Verwaltung und Justiz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • § 4. Staat; Stellung im Reiche.
  • § 5. Charakter der Verfassungen; Staatsgewalt.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

142 Die Verwaltung. 8 53 
ersatz gerichtet werden 1); dagegen kann das Gericht nicht die Maßregel der Behörde 
abändern oder eine andere an ihre Stelle setzen. Das Gericht entscheidet über die 
Rechtmäßigkeit des Eingriffes; dagegen hat es seine Notwendigkeit oder Zweck- 
mäßigkeit nicht nachzuprüfen, und soweit bei Feststellung der tatsächlichen Voraus- 
setzungen ein technisches Ermessen der Behörde in Frage kommt, ist deren Entschei- 
dung endgültig 2). 
Ausnahmen von der Zulässigkeit des Rechtsweges 
können auf Reichs= oder Landesgesetz beruhen, indem diese entweder ausdrücklich 
den Rechtsweg ausschließen oder ein Verfahren vor Verwaltungsbehörden bestimmen, 
wodurch nach § 13 GVG. der Rechtsweg ohne weiteres verschlossen wird; so z. B. 
in Gewerbesachen, soweit das Rekursverfahren gegeben ists). Eine Einschränkung 
des Rechtsweges enthalten auch die Steuergesetze, die das Angehen der Gerichte 
von der vorgängigen Erledigung eines Reklamationsverfahrens abhängig machen; 
hier ist die Klagerhebung unter Uebergehung dieses Verfahrens unzulässig 4). Keines- 
wegs ist aber auch in anderen Fällen die vorgängige Erledigung des Beschwerdeweges 
erforderlich; auch der Eingriff der unteren Behörde ist eine Verwaltungsmaßregel, 
gegen die der Rechtsweg beschritten werden kann 5). 
2. Ueber die Zulässigkeit des Rechtsweges in Lübeck 
spricht der § 10 des Lüb. Ausf.G. zum GV. v. 3. Febr. 1879 den Grundsatz aus: 
„Wer sich durch eine Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt glaubt, kann, 
sofern überhaupt die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist, nach seiner Wahl ent- 
weder durch gerichtliche Anträge oder durch Beschwerdeführung bei dem Senat 
Abhilfe suchen. Durch das Betreten des einen Weges wird der andere ausgeschlos- 
sen“ 6). Trotz ihres dem §& 15 der Brem. Verfassung ähnlichen Wortlautes eröffnet 
diese Bestimmung also nicht den Rechtsweg vor den Gerichten bei jeder Rechts- 
1) In der Entsch. H G Z. 1911, n. 32 — vgl. 1912, n. 10 — scheint das Hans. OLG. aus dem 
§* 15 der Brem. Verf. auch eine Schadensersatzpflicht des Staates bei widerrechtlichen Verwaltungs- 
maßregeln ableiten zu wollen. Für eine solche materielle Wirkung bietet weder die Entstehungs- 
geschichte noch der Wortlaut des §& 15 einen Anhalt. Gegen diese Auffassung speziell für Hamburg 
auch Martin in H. 1913, Beilage S. 8f. 
2) R. Bd. 62, S. 278 (Brem. S.) und HG. 1912, n. 10, S. 21; HG. 1911, n. 32. 
3) RG. Bd. 15, S. 143; Bd. 68, S. 28; Bd. 72, S. 60 und 279. Auch durch das Verfahren 
nach § 120, Abs. 4 Gew.O. wird der Rechtsweg ausgeschlossen. Landesrechtlich: kein Ausschluß 
durch § 199 der Brem. Bauordnung: HG#Z. 1909, n. 161; R. bei Warn. 1911, n. 307. 
4) H#G. 1910, n. 91; auch die Gemeinden können in dieser Weise den Rechtsweg beschränken: 
H### 1913, n. 125, S 226. 
5) RE. bei Warn. Rspr. 1911, n. 307. 
6) Die Bestimmung wiederholt den § 4 des Lüb. GV G. v. 19. Dez. 1860; doch enthielt dieses 
in 8 1 auch die Norm, daß die Gerichte bei Streitigkeiten über Verletzung eines Privatrechts ent- 
scheiden sollten, jedoch sollte ihnen bei Verhältnissen, die an sich dem öffentlichen Recht an- 
gehörten, die Entscheidung nur „über die privatrechtlichen Folgen“ zustehen; — ein Ausdruck 
der Auffassung, daß der „Fiskus“ die Sünden des Staates büßen müsse (Fleiner da. a. O., 
S. 34 f.), die sich z. B. auch noch in § 8 des Lüb. Ges. über die Strafbefugnisse der Verwaltungs- 
behörden v. 16. Juni 1879 findet. Ein Anspruch auf Abhilfe gegen Regierungsmaßregeln wie in 
Hamburg und Bremen war in Lübeck daher auch früher nicht gegeben. Irrtümlich also auch die 
Auffassung von Stein, Grenzen, S. 10 f., daß auch in Lübeck die Gerichte allgemein über die 
Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte entschieden. Die Ansicht von Klügmann, Lüb. St. 
S. 56, daß die Gerichte in Lübeck bei jeder Verletzung eines Privatrechts angerufen werden könn- 
ten, ist nicht zu halten. Daß der Rechtsweg in Lübeck nur in sehr beschränktem Umfang gegen Ver- 
waltungseingriffe zugelassen ist, erkennt auch an der Bericht der Kommission der Bürgerschaft 
betr. das Verwaltungsstreitverfahren in Lüb. Verh. 1908 D. N. XXVII; ferner Dr. E. Meyerin 
Lüb. Bl. 1906, S. 537 f.
	        

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