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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die auswärtige Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Das Militärwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • I. Kapitel: Allgemeines
  • II. Kapitel: Die einzelnen Verwaltungszweige.
  • I. Die auswärtige Verwaltung.
  • § 55. Das Militärwesen.
  • II. Die innere Verwaltung.
  • III. Das Finanzwesen.
  • IV. Der Staat und das wirtschaftliche Leben.
  • V: Der Staat und das geistige Leben.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

8 56 Die Polizei. 151 
Zur Vermittlung der Beziehungen der Garnison mit den Zivilbehörden ist in 
beiden Staaten eine Militärkommission des Senats gebildet. Der letztere ist oberste 
Zivilbehörde in Ersatzangelegenheiten und ernennt die Zivilmitglieder der unteren 
Behörden (Brem. Konv. 8 18, 19; Lüb. Konv. 8 8). 
II. Die innere Verwaltung. 
§56. Die Polizei. I. Allgemeines. Polizei ist die Staatstätigkeit zum 
Schutze der öffentlichen Interessen vor Gefährdung durch Anwendung obrigkeit- 
licher Mittel. Sowohl diese Mittel — „Polizei ist die Zwangsgewalt in der Ver- 
waltung“ — als auch die Beschränkung auf den Schutz der öffentlichen Interessen — 
keine Wohlfahrts= oder Beglückungspolizei mehr — ist für den heutigen Begriff 
der Polizei wesentlich 1). 
Die Polizei ist danach eine allgemeine Form der Staatstätigkeit; sie gliedert sich 
teils als sog. Verwaltungspolizei den einzelnen Verwaltungszweigen an — so 
die Gewerbepolizei, Armenpolizei — teils hat sie als sog. Sicherheitspolizei den 
Schutz des Gemeinwesens und der Einzelnen zu ihrem unmittelbaren Zweck. 
Die Polizeigewalt trifft, indem sie mit Zwang vorgeht, die empfindlichste Stelle 
des Rechtsstaates. Auf der anderen Seite ist der Schutz des Gemeinwesens vor Stö- 
rungen im Innern eine der wichtigsten Aufgaben des Staates, und die Behörden be- 
dürfen, um ihr zu genügen, eines gewissen Spielraumes innerhalb der Schranken 
der Gesetze. Aus diesem Grunde geben die Gesetze dem Senat das Recht zum Erlaß 
von Polizeiverordnungen (oben §& 50), den Polizeibehörden die Ermächtigung, im 
Einzelfalle durch Strafbefehl einzugreifen (oben § 54 II) und durch Anwendung 
unmittelbaren Zwanges gegen die Person oder das Vermögen im Notfalle das Ge- 
meinwesen zu schützen (oben § 54 IV). 
II. Organisation. Die Polizei wird in beiden Staaten vom Senat ohne 
Mitwirkung der Bürgerschaft verwaltet loben § 16). In Bremen ist Landes- 
polizeibehörde für bestimmte allgemeine Aufgaben z. B. Ausweisung von Ausländern, 
von Bettlern, Stellung unter Polizeiaufsicht, die Polizeikommission 
des Senats. Lokale Polizeibehörde für die Stadt Bremen und das Landgebiet2) 
ist die Polizeidirektion, an deren Spitze ein Senator steht; für die Auf- 
gaben der Baupolizei ist ihr ein ebenfalls von einem Senator geleitetes Baupolizei- 
amt beigeordnet (unten § 58 II). In den Hafenstädten wird die Polizei von den 
Aemtern verwaltet, soweit sie nicht den Stadträten übertragen ist (loben S. 112f). 
Ueber die den Gemeindevorstehern der bremischen Landgemeinden übertragene 
Polizeiverwaltung oben S. 116 f. 
In Lübeck ist das Polizeiamt mit einem Senator als Polizeiherrn an 
der Spitze einheitliche Polizeibehörde für das Staatsgebiet. Es zerfällt in die Ver- 
waltungsabteilung — unter einem Regierungsrat —, die Exekutive — unter einem 
Polizeihauptmann —, die Abteilung für Baupolizei unter dem Baupolizeiinspektor. 
1) Diesen Begriff der Polizei haben die Gesetze vor Augen, wenn sie dem Senat das Recht 
zum Erlaß von Polizeiverordnungen geben (vgl. die Begrenzung des Begriffs in Brem. Verf. 
8 67 m) oder den Polizeibehörden das Recht zum Erlaß von Strafbefehlen, soweit ihre gamtiiche 
Birtsamkeit es erfordert. Näheres über den Pegriff der Polizei: O. Mayer, Verw.-R., Bd. J 
S. 18 f.; Fleiner, Institutionen", S. 338 f.; Meyer-Anschüt St N. S. 642 f. 
L,Y Die Polizeiverwaltung im Brem. Landgebiet ist dem Landherrn trrommeen und der Po- 
lizeidirektion übertragen: Ges. v. 21. Mai 1913 (S. 134); oben 8 43 1, Z. 1 
  
’*
	        

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