Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Charakter der Verfassungen; Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • § 4. Staat; Stellung im Reiche.
  • § 5. Charakter der Verfassungen; Staatsgewalt.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

20 Die Grundlagen des Staates. l 6 
  
gern in der täglichen Arbeit im Staat, in dieser Selbst- 
verwaltung, auf der hier die Staatsverwaltung beruht, 
liegt die Eigentümlichkeit und der Vorzug der hanse- 
städtischen Selbständigkeit. Sie gibt aber dem Senat und der Bürger- 
schaft eine wesentlich andere Stellung, als Regierung und Parlament in den deutschen 
Monarchien sie besitzen, und läßt damit den Verfassungsgrundsatz, daß die Staats- 
gewalt nicht dem Senat allein, sondern Senat und Bürgerschaft gemeinsam zustehe, 
auch innerlich berechtigt erscheinen 1). 
Von den Verfassungen der drei Hansestädte hat die bremische in ihrer weiteren 
Ausgestaltung dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Bürgerschaft im weitesten 
Maße Raum gegeben. Vor allem hat sie die Selbstverwaltung in den Deputationen 
aufs engste mit der Organisation des Staates selbst verknüpft; die Deputationen in 
Bremen sind gemeinschaftliche Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft, so daß auch 
die Verwaltung ihrem gemeinsamen Wirken untersteht (Brem. Verf. § 59, unten § 25), 
während in Hamburg und Lübeck die Bürgerschaft nur bei der Wahl der bürgerlichen 
Deputierten einen mehr oder weniger großen Einfluß ausübt (unten §& 28). Auch 
in anderen Einzelheiten, so in dem größeren Einfluß der Bürgerschaft bei den Senats- 
wahlen, den Beschränkungen des Senats in der Justizverwaltung u. a. weist die 
bremische Verfassung mehr demokratische Züge auf, die zum Teil wenigstens in ihrer 
geschichtlichen Entwicklung aus der radikalen Verfassung von 1849 ihre Erklärung 
finden (oben S. 9 f.). 
Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates. 
8 6. A. Das Staatsgebiet. 1. Der Bremische Staat besteht aus der 
Stadt Bremen und dem „mit derselben verbundenen Gebiet“ (Brem. Verf. § 1); das 
letztere wird gebildet aus den beiden Hafenstädten Vegesack und Bremerhaven und 
dem Landgebiet 2). Das Staatsgebiet hat einen Flächeninhalt von 256,39 qckm. Von 
den 313 433 Einwohnern des Gebietes wohnten in der Stadt Bremen 260 166 
(Nov. 1912). Das Staatsgebiet bildet keine räumlich geschlossene Einheit; die 
Hafenstadt Bremerhaven ist eine Enklave in der preußischen Provinz Hannover; von 
dieser ist auch Vegesack auf der Landseite umgeben. Veränderungen des Gebietes 
sind mehrfach — zuletzt noch 1905 — durch die Verträge mit Preußen — früher 
Hannover — über den Erwerb und die Erweiterung des Distrikts von Bremer- 
haven erfolgt 3). 
1) In diesem Sinne erblickt auch eine Entsch, des Lüb. L G. v. 22. Dez. 1883, abgedr. Hans. 
E. in Strafs. Bd. I, S. 355, Anm., in dem Grundsatz des Art. 4 der Lüb. Verf. einen Ausdruck 
dafür, daß auch bei der Verwaltung die Bürgerschaft mehr Rechte habe, als die Landtage in den 
deutschen Monarchien, vor allem durch ihre Beteiligung bei der Wahl der bürgerlichen Deputier- 
ten. Ferner Lüders a. a. O., S. 16 f. v 
2) Näheres: Buchenau, Die freie Hansestadt Bremen und ihr Gebiet, 3. Aufl. 1900; 
auch unten, § 39 f. — Das Staatsgebiet von Hamburg umfaßt 414,59 qkm; die Einwohner- 
schaft betrug (1. Dez. 1910) 1 014 664; davon entfielen 931 035 auf die Stadt Hamburg. Danach 
hat Bremen von den 3 Städten das kleinste Gebiet, während es der Einwohnerzahl nach in der 
Mitte steht. Entsprechend betrug der Bedarf des ordentlichen Budgets 1912: in Hamburg 182,3, 
in Bremen 47,7, in Lübeck 16,9 Mill. Mk. 
3) Den Anfang zum Erwerb des Gebietes an der Unterweser bildete der Vertrag mit Han- 
nover v. 11. Jan. 1827 (oben S. 3). Die letzte wesentliche Vergrößerung erfolgte durch V.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.