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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorwort.
Author:
Dr. Bollmann, Johannes
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

III 
  
Vorwort. 
Der ursprüngliche Plan, das Staatsrecht der 3 Hansestädte im Rahmen dieses 
Sammelwerkes gemeinsam zu behandeln, ließ sich leider nicht durchführen. Aber wenn 
Hamburg auch zu besonderer Darstellung ausscheiden mußte, brachte die gemeinsame 
Bearbeitung des öffentlichen Rechtes der beiden andern Hansestädte doch eine Be- 
rücksichtigung auch der Hamburger Verhältnisse unter Fortlassung aller Details mit 
sich, zumal da Hamburg als Bindeglied zwischen ihnen steht und als bedeutendste unter 
den dreien mit seinen größeren Erfahrungen den Schwesterstädten in manchem ein 
gemeinsames Vorbild gegeben hat. 
Gerade die vergleichende Betrachtung des Staatsrechts der Hansestädte ist von 
hohem Interesse. Ihre Verfassungen zeigen bei allen Verschiedenheiten im einzelnen. 
den gleichen, aus der alten Stadtverfassung herausgewachsenen Grundtypus; ihre 
Einrichtungen sind durch die gleichartigen wirtschaftlichen Interessen mannigfach 
beeinflußt; durch jahrhundertealte äußere Beziehungen im Hansabund eng verbunden, 
haben sie auch in der innern Entwicklung durch manchen Ideenaustausch einander 
unterstützt. Ist doch, um nur dieses hervorzuheben, das Senatswahlrecht in Lübeck 
einem bremischen Entwurf nachgebildet, während Bremen bei seinem berufsständi- 
schen Wahlrecht zur Bürgerschaft die Erfahrungen benutzen konnte, die in Lübeck 
kurz zuvor mit einem ständischen Wahlsystem gemacht waren. 
Und doch ist das Staatsrecht der Hansestädte nur selten vergleichend behandelt, 
abgesehen von den allgemeinen Darstellungen des deutschen Staatsrechts, die sich 
auf die äußeren Umrisse beschränken. Gerade vor 100 Jahren — 1814 — veröffentlichte 
Ch. de Villers seine „Constitutions des trois villes libres-ansbatiques“; damals 
galt es, die äußere Unabhängigkeit der Hansestädte zu sichern und den Mächten des 
Wiener Kongresses ein Bild von der Güte ihrer Einrichtungen zu geben. Etwa 30 
Jahre später — 1841 — gaben die in allen 3 Städten immer dringender hervortreten- 
den Verfassungsnöte dem Hamburger Professor C. F. Wurm Anlaß, in „Verfassungs- 
Skizzen der freien und Hansestädte“ ihre Verfassungen und die Reformversuche ver- 
gleichend zu behandeln. Wenn heute solche gemeinsame Probleme die Gesichtspunkte 
für eine Vergleichung geben sollten, würden es die Aufgaben in der Verwaltungs- 
organisation und der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit sein, und gewiß 
ließen sich manche Anregungen dadurch gewinnen, vielleicht sogar zu einer gemein-
	        

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