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Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

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Monograph

Persistent identifier:
bollmann_v_v_bremen_1909
Title:
Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.
Author:
Bollmann, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1909
Scope:
186 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • § 1. Geschichtliche Grundlagen.
  • § 2. Quellen und Literatur.
  • § 3. Charakter des Staates und der Verfassung.
  • Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk.
  • Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
  • A. Der Senat.
  • B. Die Bürgerschaft.
  • C. Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • D. Die offiziellen Berufsvertretungen.
  • Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Rechtspflege.
  • Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung.
  • III. Die Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
  • I. Übersicht.
  • II. Die Kommunalverbände.
  • III. Die Beamten.
  • Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
  • I. Auswärtige Verwaltung; Militärwesen.
  • II. Polizei und Armenwesen.
  • III. Finanzwesen.
  • IV. Wirtschaftspflege.
  • V. Kulturpflege.
  • Anhang. Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 1. Januar 1894.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Berichtigung und Nachtrag.
  • Advertising

Full text

§ 12. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. 33 
des Staates (oben S. 11), die besonderen Aufgaben 
der Bürgerschaft und ihrer Mitglieder auch ihre be- 
sondere Berücksichtigung fordern und einen Vergleich 
mit anderen Parlamenten sowie eine Übertragung bei 
ihnen vielleicht passender Einrichtungen nicht ohne 
weiteres zulassen. 
Die Wähler der 1., 2. und 3. Klasse bilden 
je einen Wahlkörper: alle Wähler wählen alle 
Vertreter. Die 4. bis 8. Klasse sind in Wahl- 
bezirke mit der Bedeutung der Reichstagswahlkreise 
eingeteilt, so daß jeder Bezirk bei jeder der halb- 
schichtigen regelmäßigen Ergänzungswahlen einen Ver- 
treter wählt und jeder Wähler in dem Bezirk seiner 
Wohnung seine Stimme abgibt. Die Wahlbezirke sind 
nicht durch Gesetz festgelegt, sondern werden von 
der Wahldeputation unter Bestätigung des Senats vor 
jeder regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft be- 
stimmt; für außerordentliche Ergänzungswahlen behält 
die bei der letzten Wahl getroffene Einteilung ihre 
Gültigkeit. 
Für die Einteilung in Wahlklassen und Bezirke 
gelten als Grundsätze: Niemand darf das ihm etwa 
in mehreren Klassen oder Bezirken zustehende Wahl- 
recht in mehr als einem ausüben, und: der zu wählende 
Vertreter braucht nicht derselben Klasse anzugehören 
oder in demselben Bezirk zu wohnen wie seine Wähler. 
Die Kaufleute können also einen Gelehrten wählen usw. 
4. Die Wahlordnung (Wahlordnung, Anhang zu 
§ 9 des Bürgerschaftsgesetzes).  
Die Anordnung und Leitung der Wahlen geschieht 
durch die aus 2 Senatoren und 14 Bürgerschafts- 
mitgliedern bestehende Wahldeputation. Sie be- 
stimmt die Termine für die Wahlen, die nicht wie 
die Reichstagswahlen überall gleichzeitig stattfinden; 
sie fertigt die Wählerlisten an, bestimmt das Wahl- 
Bollmann, Bremen. 3
	        

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