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Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

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Monograph

Persistent identifier:
bollmann_v_v_bremen_1909
Title:
Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.
Author:
Bollmann, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Hanseatic City of Bremen.
Year of publication.:
1909
Scope:
186 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • § 1. Geschichtliche Grundlagen.
  • § 2. Quellen und Literatur.
  • § 3. Charakter des Staates und der Verfassung.
  • Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk.
  • Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
  • A. Der Senat.
  • B. Die Bürgerschaft.
  • C. Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • D. Die offiziellen Berufsvertretungen.
  • Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Rechtspflege.
  • Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung.
  • III. Die Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
  • I. Übersicht.
  • II. Die Kommunalverbände.
  • III. Die Beamten.
  • Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
  • I. Auswärtige Verwaltung; Militärwesen.
  • II. Polizei und Armenwesen.
  • III. Finanzwesen.
  • IV. Wirtschaftspflege.
  • V. Kulturpflege.
  • Anhang. Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 1. Januar 1894.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Berichtigung und Nachtrag.
  • Advertising

Full text

§ 37. Der Landkreis. 85 
der Gemeindekasse zufließen. In seinen ortspolizeilichen 
Geschäften ist der Gemeindevorsteher dem Landherrn 
untergeordnet. 
4. Die Staatsaufsicht über die Landgemeinden, 
die auch hier an ihrem Recht auf Selbstverwaltung ihre 
Schranke hat, wird im allgemeinen vom Kreisausschuß 
ausgeübt; dieser bestätigt die Gemeindebeschlüsse und 
die Wahlen der Gemeindebeamten und entscheidet über 
Beschwerden gegen Gemeindeorgane. Die weitere Be- 
schwerde geht an den Senat, der in einzelnen Fällen 
auch Gemeindebeschlüsse — so betreffend Gemeinde- 
abgaben — zu bestätigen hat. 
§ 37. Der Landkreis. 
Um auch bei den gemeinsamen Aufgaben des 
Landgebiets und bei Handhabung der Aufsicht über die 
Gemeindeverwaltungen eine Mitwirkung der Bevölkerung 
eintreten zu lassen, wurde durch Gesetz, be- 
treffend die Verwaltung des Landgebiets, 
vom 23. Juni 1878 das Landgebiet nach dem Muster 
der preußischen Kreisverfassung als Kommunalverband 
organisiert. 
Kreisangehörig sind alle Bewohner des Land- 
gebietes ohne Rücksicht auf die Gemeindezugehörigkeit. 
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet zur Annahme 
von Ehrenämtern in der Kreisverwaltung und zur 
Zahlung der Kreisabgaben und berechtigt zur Teilnahme 
an den Wahlen zu den Kreisorganen. 
Der Landkreis hat zwei Organe, ein beschließen- 
des im Kreistag und ein verwaltendes im Kreisausschuß, 
Der Kreistag besteht aus 20 Abgeordneten, die von den 
Wahlberechtigten in zwei Klassen entsprechend den 
Klassen für die Gemeindeausschußwahlen gewählt 
werden. Er wird vom Landherrn mindestens zweimal 
im Jahre versammelt. Der Senat kann ihn auflösen. 
Der Kreistag beschließt über die Kreisangelegenheiten,
	        

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