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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel I. Die Grundlagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 37. Staatsrechtlicher Charakter des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • § 36. Die Entstehung des Reiches.
  • § 37. Staatsrechtlicher Charakter des Reiches.
  • § 38. Quellen und Literatur
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 147 — 
und inneren Sicherheit. Der Staatenbund bildet kein neues staat- 
liches Rechtssubjekt, sondern nur ein Rechtsverhältnis unter Staaten. 
Er kann daher auch keine Verfassung haben, sondern seine Grund— 
lage bilden die Bundesverträge völkerrechtlichen Charakters unter 
seinen Mitgliedern. Der Staatenbund läßt die Souveränetät der 
Mitglieder unberührt. Er beschränkt sie nur in deren Ausübung 
mit Rücksicht auf die Bundeszwecke. Als dauernde Verbindung 
hat er auch ein ständiges Organ. Das kann für souveräne 
Staaten nur ein Gesandtenkongreß sein. Auf diesem ist ein ver— 
schieden abgestustes Stimmrecht der Mitglieder und eine Abstim— 
mung nach der Mehrheit, die auf den einstimmig eingegangenen 
Bundesverträgen beruht, nicht ausgeschlossen. 
Zu den Staatenbünden gehörten geschichtlich die alte 
schweizer Eidgenossenschaft unter ihrem Gesandtenkongresse der 
Tagsatzung bis 1848, die Republik der Vereinigten Niederlande 
mit ihren Generalstaaten, die amerikanische Union mit dem Kon- 
gresse unter der Herrschaft der Konföderationsartikel bis 1787, 
der Rheinbund und der deutsche Bund. Die amerikanischen Süd- 
staaten unternahmen es während der Sezession im bewußten Gegen- 
satze zu dem bundesstaatlichen Charakter der Union, in ihrer Ver- 
einigung den reinen Staatenbund auszuprägen. 
Der Bundesstaat ist dagegen selbst Staat. Doch bildet er 
im Gegensatze zu den einfachen Staaten einen Staat, der sich 
selbst wieder aus Staaten zusammensetzt und diese in einem Bunde 
umschlingt. Die sonst einheitliche Staatsgewalt ist gespalten. 
Zwei staatliche Rechtssubjekte, Bundesstaat und Einzelstaat, herr- 
schen über dasselbe Gebiet und über dieselben Untertanen. Jede 
der beiden staatlichen Organisationen erfüllt nur gewisse Aufgaben 
des Staates, erst beide zusammen die des Staates schlechthin. 
Der Bundesstaat, mag seine Begründung durch Verträge vorbe- 
reitet sein, findet trotzdem nicht in ihnen für seinen Bestand und 
seine Wirksamkeit die rechtliche Grundlage. Er hat vielmehr als 
Staat seine Verfassung. Die ältere Bundesstaatstheorie von Waitz 
nahm an, daß die Souveränetät zwischen ihm und dem Einzel- 
staate geteilt sei. Die neuere Auffassung verwirft mit Recht die 
Möglichkeit einer Teilung der Souveränetät und ist geneigt, die 
107
	        

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