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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Homepage

Title:
§ 40. Das Kaisertum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • § 39. Der Bundesrat.
  • § 40. Das Kaisertum.
  • § 41. Der Reichstag.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 163 — 
Herrenhaus und Abgeordnetenhaus in gemeinsamer Sitzung über 
die Notwendigkeit der Regentschaft in Preußen beschließen und 
mangels eines regierungsfähigen Agnaten den Regenten wählen, 
tun sie das auch für das Reich, ohne daß Bundesrat und Reichs- 
tag irgendwie mitzuwirken berufen wären. Ebenso ist die proviso- 
rische Regentschaft des preußischen Staatsministeriums gleicherweise 
auch eine solche für das Reich. 
Auch eine Regierungsstellvertretung ist bisher gleichmäßig 
für Preußen und das Reich begründet worden. 
Das Kaisertum als das zuletzt begründete verfassungsmäßige 
Organ hat sich nur allmählich Geltung verschaffen können. Mit 
sehr schwachen Befugnissen ausgestattet und auf den Rückhalt des 
preußischen Königtums angewiesen, war es anfangs kaum mehr 
als eine Erweiterung des letzteren. Es war aber in dem Kaiser- 
tume gleichzeitig das entwicklungsfähigste Organ des Reiches ent- 
halten. In der Vertretung des Reiches nach außen, dem Kom- 
mando über Heer und Flotte, der Stellung als verfassungsmäßiges 
Haupt der Reichsverwaltung und der Vertretung der Reichsgewalt 
gegenüber den reichsunmittelbaren Gebieten lagen die Keime für 
eine umfassende monarchische Stellung. Ohne jede Anderung des 
geschriebenen Textes der Reichsverfassung gewann daher das Kaiser- 
tum durch das Reichsherkommen eine immer größere Bedeutung. 
Es ist heute schon ein ganz anderes, als es 1871 war. Und von 
der wahren Bedeutung des Kaisertums wird man schwerlich ein 
zutreffendes Bild gewinnen, wenn man nur das in der Reichs- 
verfassung niedergelegte geschriebene Recht liest. Die weitere Aus- 
führung wird später zu erfolgen haben (vgl. §§ 42, 43, 45 ff.). 
s 41. Der Keichstag. 
In jedem Bundesstaate werden die beiden Elemente der 
einzelstaatlichen Individualität und der nationalen Einheit ihre 
Ausprägung suchen in eigenen verfassungsmäßigen Organen, so im 
Senate und Repräsentantenhause der amerikanischen Union, Stände- 
rate und Nationalrate der Schweiz. Im Deutschen Reiche ist der 
Bundesrat die organische Verkörperung des einzelstaatlichen Ele- 
11“
	        

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