Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Homepage

Title:
§ 42. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • § 42. Die Reichsgesetzgebung.
  • § 43. Die Reichsregierung.
  • § 44. Die Reichsgerichtsbarkeit.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 170 — 
Für ein Gesetz muß zunächst ein Entwurf vorhanden sein. 
Wer diesen verfaßt, ist rechtlich gleichgültig. Die Regel wird es 
sein, daß Gesetzentwürfe in den Behörden ausgearbeitet werden, 
denen die Erfahrungen der Verwaltung zur Verfügung stehen, für 
das Reich also in den obersten Reichsämtern. 
Der staatsrechtlich in Betracht kommende Gang der Gesetz- 
gebung beginnt erst mit der Einbringung des Entwurfes in den 
gesetzgebenden Körperschaften, mit der Initiative. Wer hat nun 
die Initiative? Die Reichsverfassung weiß nur von den ursprüng- 
lich einzigen bundesstaatlichen Organen, Bundesrat und Reichstag. 
Die Initiative hat der Bundesrat und in ihm jedes Bundesglied 
(RV. Art. 7 Abs. 2) und der Reichstag, und in ihm jeder Ab- 
geordnete mit der geschäftsordnungsmäßigen Unterstützung (RV. 
Art. 23). Daß der Bundesrat das Recht der Initiative unbe- 
schränkt, der Reichstag nur innerhalb der Kompetenz des Reiches 
hat, macht keinen Unterschied, da auch die Erweiterung der Zu- 
ständigkeit zur Kompetenz des Reiches gehört. Daneben hat sich 
aber gewohnheitsrechtlich eine Initiative des Kaisers durch seine 
Regierung entwickelt, welche statistisch die Fälle der Initiative des 
Bundesrates und des Reichstages bei weitem überragt. Das hängt 
damit zusammen, daß die meisten Gesetzentwürfe in den obersten 
Reichsämtern ausgearbeitet und dann natürlich im Namen ihres ver- 
fassungsmäßigen Hauptes, des Kaisers, eingebracht werden. Die Fälle 
würden noch zahlreicher sein, wenn es ein Reichskriegsamt gäbe, 
während jetzt die Militärgesetze, im preußischen Kriegsministerium 
ausgearbeitet, als preußische Anträge im Bundesrate erscheinen. 
Abgesehen von den seltenen Fällen, in denen eine Vorlage aus 
einem Initiativantrage des Reichstags hervorgeht, muß immer der 
Bundesrat zuerst mit dem Entwurfe befaßt werden. Es ergibt 
sich das aus Art. 7 Nr. 1 RV., wonach der Bundesrat beschließt 
über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen. 
Nunmehr haben die beiden gesetzgebenden Körperschaften 
nacheinander in den geschäftsordnungsmäßigen Formen über die 
Vorlage zu beraten und zu beschließen. Dabei werden die Vor- 
lagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrates im Namen 
des Kaisers an den Reichstag gebracht (RV. Art. 16). Im Reichs-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Homepage

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment