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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Homepage

Title:
§ 42. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • § 42. Die Reichsgesetzgebung.
  • § 43. Die Reichsregierung.
  • § 44. Die Reichsgerichtsbarkeit.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 175 — 
bei der Notwendigkeit außeretatsmäßiger Ausgaben (Chinesische 
Expedition 1900). 
# 43. Die KReichsregierung. 
Die Regierung des Reiches unterscheidet sich von der eines 
deutschen Einzelstaates in doppelter Beziehung, nach Inhalt und Form. 
Inhaltlich fällt nach Landesstaatsrecht unter die Regierung 
alles, was nicht von der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung in 
Anspruch genommen wird. Insbesondere gibt es eine freie Re- 
gierung, für die das Gesetz nicht Grundlage, sondern nur Schranke 
des Handelns ist. Im Bundesstaate, der mit seiner Verfassung 
entstanden, und in dem daher auch jede Betätigung seiner Organe 
in letzter Linie auf die Verfassung zurückzuführen ist, kann es 
keine freie Regierung, sondern nur eine gesetzlich gebundene geben. 
Alle Regierung ist Vollziehung. 
Der Form nach ist nach Landesstaatsrecht Regierung alle 
Betätigung des Monarchen, bei der er an besondere Förmlichkeiten 
nicht gebunden ist, sondern nur an die allgemeine Form der 
ministeriellen Gegenzeichnung. Im Reiche gibt es zwei Träger 
der Regierung, den Bundesrat, den älteren und ursprünglich 
einzigen, und das Kaisertum, erst später entstanden und sich all- 
mählich Geltung verschaffend. 
Zwischen den beiden Trägern der Regierungsgewalt, Bundes- 
rat und Kaiser, sind nun aber die einzelnen Regierungsbefugnisse 
keineswegs verteilt nach den Grundsätzen logischer Klarheit und 
harmonischer Schönheit. Man wird vielleicht im allgemeinen sagen 
können: Der Bundesrat ist Träger der Regierung, wo es auf den 
organischen Zusammenhang der Regierung mit der Gesetzgebung 
ankommt. Der Kaiser dagegen ist Träger der Regierungsgewalt, 
wo es sich darum handelt, die Staatspersönlichkeit des Reiches 
machtvoll zusammenzufassen in einer einzigen physischen Person. 
Aber selbst wenn man diese beiden leitenden Sätze aufstellt, wird 
man fortgesetzt finden, wie der eine Träger der Regierungsgewalt 
in die Sphäre des andern übergreift. 
I. Der Bundesrat ist Träger der Regierungsgewalt, wo es auf
	        

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