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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete der Verwaltung. Die Reichsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 46. Auswärtiges.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • I. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • II. Die Einzelgebiete der Verwaltung. Die Reichsbehörden.
  • § 46. Auswärtiges.
  • § 47. Krieg und Marine.
  • § 48. Finanzen.
  • § 49. Innere Verwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 192 — 
sollen sich vielmehr nach dem Inhalte des Vertrages als einem an 
sie gerichteten Gesetze des Reiches verhalten. Die Verkündung be- 
darf daher wie die jedes Gesetzes der Gegenzeichnung des Reichs- 
kanzlers oder seines Vertreters. 
* 47. Krieg und Marine. 
Kriegsheer und Kriegsmarine weisen eine sehr verschiedene 
rechtliche Gestaltung auf. Das hängt eng zusammen mit der ge- 
schichtlichen Entwicklung. Jeder Einzelstaat besaß bei der Begründung 
des Bundesstaates ein Landheer, das seit dem dreißigjährigen Kriege 
auf das engste mit der Person des Landesherren verbunden war. 
Man mußte hier berechtigte Empfindungen schonen und konnte für 
den Bundesstaat nur das unbedingt Notwendige in Anspruch nehmen. 
So kam man zu verwickelten Kompromissen, die das Recht des 
Landheeres als einen der schwierigsten Gegenstände des Reichsstaats- 
rechts erscheinen lassen. Eine Kriegsmarine besaß dagegen von 
allen deutschen Staaten nur Preußen. Da dem Könige von 
Preußen auch im Bundesstaat das Oberkommando über die Kriegs- 
marine verblieb, hatte Preußen kein Bedenken, seine Marine ohne 
jeden Vorbehalt auf den Bundesstaat übergehen zu lassen. Die 
Kriegsmarine ist daher das am einheitlichsten gestaltete Verwaltungs- 
gebiet, bei dem irgendwelche einzelstaatlichen Elemente überhaupt 
nicht sichtbar sind. Die beiden an sich eng verwandten Verwaltungs- 
gebiete sind daher hier gesondert zu behandeln. 
I. Landheer. 
Die Reichsverfassung beschäftigt sich im elften Abschnitte 
„Reichskriegswesen“", Art. 57 ff. mit dem Landheere und grenzt da- 
bei namentlich die Rechte des Reiches und des Einzelstaates gegen- 
einander ab. Doch ist dieser Abschnitt eigentlich nirgends in vollem 
Umfange geltendes Recht. Er wird durchbrochen durch das Recht 
der Militärkonventionen und des bayrischen Verfassungsbünd- 
nisses. Sehr bald stellte sich nämlich heraus, daß die Klein- und 
Mittelstaaten bis zu den Großherzogtümern einschließlich gar nicht 
auf den Fortbestand ihrer militärischen Rechte in dem verfassungs- 
mäßigen Umfange Gewicht legten. Sie waren geneigt, vertrags-
	        

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