Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete der Verwaltung. Die Reichsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • I. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • II. Die Einzelgebiete der Verwaltung. Die Reichsbehörden.
  • § 46. Auswärtiges.
  • § 47. Krieg und Marine.
  • § 48. Finanzen.
  • § 49. Innere Verwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 210 — 
der übrigen mit 3. v. H. mindestens. Die Tilgungsart des Gesetzes 
vom 3. Juni 1906 gilt bis zum 1. April 1911. Daneben ist für 
das Reich auf Grund des Etatsgesetzes die Aufnahme einer 
schwebenden Schuld möglich. Die preußische Hauptverwaltung der 
Staatsschulden ist gleichzeitig als Reichsschuldenverwaltung tätig. 
Die Kontrolle führt die Reichsschuldenkommission, bestehend aus 
dem Präsidenten des Rechnungshofes und je drei Mitgliedern des 
Bundesrates und des Reichstages. 
8§ 49. Innere Verwaltung. 
Die innere Verwaltung umfaßt alles, was nicht zu den 
bisher behandelten Einzelgebieten der Verwaltung gehört. 
Auf dem Gebiete der inneren Verwaltung nimmt das Reich 
eine weitgehende Zuständigkeit für sich in Anspruch, wie dies 
namentlich ein UÜberblick über die einzelnen Nummern des Art. 4 
NV. ergibt. Während aber die ältere Bundesstaatstheorie nach 
amerikanischem Vorbilde sich das Verhältnis so dachte, daß überall 
da, wo der Bundesstaat die Gesetzgebung habe, er diese auch durch 
seine Organe bis in die unterste Instanz selbst durchführen müsse, 
steht die Reichsverfassung auf einem anderen Standpunkte. Das 
Reich gibt regelmäßig nur die Gesetze, überläßt aber deren Durch- 
führung der Verwaltung des Einzelstaates. Doch behält sich 
das Reich für seine Organe eine Kontrolle vor. Der Kaiser hat 
die Uberwachung der Ausführung der Reichsgesetze (RV. Art. 17), 
und der Bundesrat beschließt über Mängel, die sich bei der Aus- 
führung herausstellen (RV. Art. 7 Nr. 3). Nur wo die Ausführung 
im Wege der Rechtsprechung erfolgt, liegt die Kontrolle des Reiches 
in der obersten Gerichtsbarkeit, die es sich vorbehält (vgl. § 44). 
Dieses regelmäßige Verhältnis leidet nur für zwei Gebiete 
eine Ausnahme, denen besondere Abschnitte der Reichsverfassung 
gewidmet sind, für die Eisenbahnen und für die Post und Tele- 
graphie. 
I. Eisenbahnen. 
Das Eisenbahnwesen wird behandelt in dem siebenten Abschnitte 
der Reichsverfassung, Art. 41 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment