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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 54. Die Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 250 — 
weg unmittelbar an das Volk wenden. Der Herrscher bleibt daher 
dem Volke verantwortlich. Doch dieses kann die Verantwortlichkeit 
nur zur Geltung bringen im Wege einer neuen Revolution. 
Die demokratische Tyrannis ist eine Periode des Überganges, 
um der durch die Revolution krankhaft zerrütteten Gesellschaft die 
nötige Zeit der Ruhe zur Befestigung der neu geschaffenen Ver- 
hältnisse zu schaffen. Sobald diese Aufgabe erfüllt ist, fällt die 
demokratische Tyrannis in sich zusammen. Sie hat es daher in 
der modernen Welt auch nie zur Erblichkeit bringen können, wenn 
diese auch rechtlich anerkannt war. Ja am Schlusse fühlt die 
Tyrannis selbst ihre Schwäche und sucht durch liberale Einrich- 
tungen dem Zeitgeiste Zugeständnisse zu machen. Das ist das 
äußere Zeichen, daß ihre innere Lebenskraft gebrochen ist und sie 
wieder anderen Formen des Staatslebens Platz zu machen hat. 
5˙55. Die Bedeutung der Geselllchaft. 
L. Stein, Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich, 
Leipzig 1850, Band 1, Einleitung: „Der Begriff der Gesellschaft" 
hat zuerst in mustergültiger Weise auf der Grundlage der Hegel- 
schen Philosophie das Wesen der Gesellschaft festgestellt. Er hat 
damit einen Faktor des öffentlichen Lebens in das richtige Licht 
gestellt, dessen Bedeutung stets vorhanden und gefühlt worden ist, 
ohne daß man jedoch sein wahres Wesen erfaßt hätte. 
Neben dem Organismus des Staates steht, eine diesem gleich- 
berechtigte Erscheinung, der Organismus der Gesellschaft. Tritt 
der Organismus des Staates in das Rechtsleben ein, so bleibt 
die Gesellschaft eine rein tatsächliche Erscheinung. Das Recht ist 
die äußere Form menschlicher Lebensverhältnisse, hinter der sich 
tatsächliche Vorgänge vollziehen. So gibt auch das Leben der Ge- 
sellschaft den Inhalt für die Wirksamkeit des Staates im Innern. 
Dieser Inhalt ist volkswirtschaftlich, sozial. Gesellschaft ist die 
volkswirtschaftliche Organisation der Menschen in den Beziehungen 
zur äußeren Natur. 
Der Mensch ist auf die Güter der äußeren Natur ange- 
wiesen und muß sich diese Güter aneignen. In der einfachen 
Gesellschaftsform des Jägervolkes kann dies durch alle gleichmäßig
	        

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