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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Regierungsantritt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • § 4. Wesen der erblichen Monarchie.
  • § 5. Die Formen der Regierung, insbesondere die Ministerverantwortlichkeit.
  • § 6. Ehren- und Vermögensrechte.
  • § 7. Die Thronfolge.
  • § 8. Thronfolgerecht und Thronfolgeordnung.
  • § 9. Der Regierungsantritt.
  • § 10. Der Verlust der Herrschaft.
  • § 11. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 34 — 
fest. In Preußen hat eine Erbhuldigung zuletzt 1840 in Königs— 
berg und Berlin stattgefunden. Bei dem Regierungswechsel von 
1861 ist darauf verzichtet unter Festhaltung des Rechts der Krone. 
Dem konstitutionellen Staate sind andere Formen eigen. 
Thronfolge und Regierungsantritt verhalten sich zuein- 
ander wie Recht und dessen Ausübung. Vermöge der Thron- 
folge fällt die Krone dem Berechtigten von selbst, auch ohne sein 
Wissen und Wollen, auch wenn er regierungsunfähig ist, zu. Der 
Regierungsantritt bezeichnet den Beginn der Ausübung der monar- 
chischen Regierung. Die Regierung antreten kann daher nur, wer 
regierungsfähig ist. Dieser Regierungsantritt vollzieht sich in ge- 
wissen äußeren Formen, die zum Teil verfassungsmäßig vorge- 
schrieben, zum Teil bloß üblich sind. 
Verfassungsmäßig erfordert wird regelmäßig, für Preußen 
nach Art. 54 Vll. in einer gemeinsamen Sitzung der beiden Häuser 
des Landtags, der Eid des neuen Monarchen auf treue und ge- 
wissenhafte Beobachtung der Verfassung. Die Ausübung der Re- 
gierung ist in Deutschland nur vereinzelt nach belgischem Vorbilde 
von der vorherigen Leistung des Verfassungseides abhängig (Sachsen- 
Koburg-Gotha und Oldenburg). Im übrigen, so in Preußen, ist 
es verfassungsmäßige Pflicht des Monarchen, den Eid zu leisten, 
aber die Unterlassung hindert ihn nicht an Ausübung der Regierung 
(König Friedrich III. 1888). 
Vielfach genügt im Anschlusse an die alte Erbhuldigung eine 
urkundliche Versicherung bei fürstlichem Worte, die dem Landtage 
überreicht und dem Landtagsarchive einverleibt wird. 
Herkömmlich ist eine Proklamation des neuen Monarchen 
„An mein Volk“, worin er den Untertanen von seinem Regierungs- 
antritte und den Absichten für seine Regierung Kenntnis gibt. 
Gegenzeichnung dieser Erlasse durch die Minister ist wenigstens in 
Preußen nicht üblich, auch nicht notwendig, da kein verfügender 
Regierungsakt vorliegt. 
Die Krönung, im Mittelalter allgemein als religiöse Weihe 
des Regierungsantritts üblich und in verschiedenen außerdeutschen 
Staaten, wie England, Rußland, Skandinavien, noch jetzt herge- 
bracht, findet in den deutschen Einzelstaaten im allgemeinen nicht
	        

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