Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Regierungsantritt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • § 4. Wesen der erblichen Monarchie.
  • § 5. Die Formen der Regierung, insbesondere die Ministerverantwortlichkeit.
  • § 6. Ehren- und Vermögensrechte.
  • § 7. Die Thronfolge.
  • § 8. Thronfolgerecht und Thronfolgeordnung.
  • § 9. Der Regierungsantritt.
  • § 10. Der Verlust der Herrschaft.
  • § 11. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

statt. Nur in Preußen hat zweimal eine Krönung stattgefunden, 
1701 bei Begründung des Königtums und 1861 nach dem Uber- 
gange zum konstitutionellen Systeme. 
§ 10. Der Verlust der HPerrschaft. 
Der Tod bedarf als selbstverständlicher Endigungsgrund keiner 
weiteren Erörterung. Regierungsunfähigkeit endet die Herrschaft, 
wo Regierungsfähigkeit Voraussetzung des Erwerbes ist, also nur 
noch ausnahmsweise, sonst bewirkt Regierungsunfähigkeit nicht den 
Verlust des Rechtes, sondern nur seiner Ausübung und Begründung 
einer Regentschaft. 
Die Abdankung wird regelmäßig in taktvoller Zurückhaltung 
von den Verfassungsurkunden nicht erwähnt, ist aber zweifellos 
zulässig. Sie kann sich nur unbedingt oder zugunsten des Re- 
gierungsnachfolgers vollziehen. Durch sie wird die verfassungsmäßige 
Thronfolge eröffnet. Der abdankende Monarch tritt zurück in die 
Untertanen, und zwar die privilegierteste Klasse von ihnen, die 
Mitglieder des landesherrlichen Hauses. Er wird der Untertan 
seines Nachfolgers und sogar seiner Familiengewalt unterworfen. 
Doch behält er die monarchischen Titel und Prädikate, wenn er 
es will und nicht auch darauf verzichtet, 
Zweifelhaft ist, ob die Herrschaft durch Entsetzung des Mo- 
narchen endigen kann. Geschichtlich möglich sind jedenfalls revolu- 
tionäre Ereignisse, welche der Herrschaft ein Ziel setzen. Das kommt 
aber hier nicht in Frage, da es sich dabei um eine Durchbrechung 
des Rechts handelt. Es fragt sich nur, ob eine Absetzung als 
staatsrechtliche Einrichtung möglich ist. 
Die Absetzung hat eine höhere Gewalt über den Monarchen 
zur Voraussetzung, welche ihn der Herrschaft entsetzt. 
Sie war möglich im alten Reiche, soweit dessen Macht über- 
haupt ausreichte. Das neue Reich ist dagegen den einzelnen Landes- 
herren nicht übergeordnet. 
Die Absetzung ist ferner möglich im Staate der Volkssouve- 
ränetät durch das souveräne Volk. Sie wird daher vom Bona- 
partismus, indem er die monarchische Unverantwortlichkeit ablehnt, 
3“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment