Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • § 4. Wesen der erblichen Monarchie.
  • § 5. Die Formen der Regierung, insbesondere die Ministerverantwortlichkeit.
  • § 6. Ehren- und Vermögensrechte.
  • § 7. Die Thronfolge.
  • § 8. Thronfolgerecht und Thronfolgeordnung.
  • § 9. Der Regierungsantritt.
  • § 10. Der Verlust der Herrschaft.
  • § 11. Regentschaft und Regierungsstellvertretung.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 40 — 
sondern wird aus politischen Gründen nicht zum Throne zugelassen. 
Er wird daher gar nicht als Throninhaber anerkannt, andererseits 
auch sein Recht nicht geleugnet. Es ist eine Regentschaft „für den, 
den es angeht“, gewissermaßen zur Strafe für den Throninhaber. 
In ähnlicher Weise war die letzte Regentschaft in Lippe (1905) 
bis zur endgültigen Entscheidung des Thronfolgestreites eine Ver- 
tretung des unbekannten Inhabers. Die Entscheidung des Streites 
ergab, daß der Regent die Regentschaft für sich selbst geführt hatte. 
2. Die Regierungsstellvertretung wird regelmäßig in den 
Verfassungsurkunden nicht erwähnt, beruht aber auf zweifellosem 
Gewohnheitsrechte praeter legem, das sich aus der Zeit der ab- 
soluten Monarchie in die Gegenwart fortpflanzt. In Preußen 
sind Fälle dieser Art vorgekommen 1857—1859, 1878, 1887 und 
1888. Aber auch in anderen Einzelstaaten sind sie nicht selten. 
Voraussetzung der Regierungsstellvertretung ist, daß der 
Monarch noch in vollem Umfange handlungsfähig ist. Denn 
wäre er dies nicht, so müßte eine Regentschaft eintreten. Der 
Monarch fühlt sich aber in seiner Arbeitskraft geschwächt, so daß 
er das Bedürfnis hat, sich zu entlasten. 
Demnach ist die Regierungsstellvertretung nicht gesetzliche Ver- 
tretung, sondern Vertretung kraft Rechtsgeschäfts. 
Die Bestellung des Vertreters beruht allein auf dem Willen 
des Monarchen. Wie er ihn ernennt, kann er die öffentlichrecht- 
liche Vollmacht auch jederzeit widerrufen. Selbst eine Bestellung 
auf bestimmte Zeit, z. B. auf drei Monate, bedeutet nicht, daß 
der Vertreter während dieser Zeit ein unentziehbares Recht hätte, 
sondern daß die Vertretung nach dieser Zeit von selbst erlischt, 
wenn sie nicht verlängert wird. Doch der Monarch kann auch 
vorher jederzeit der Vertretung ein Ende setzen. 
Die Auswahl der zu bestellenden Person ist allein Sache des 
Monarchen. Es wird schuldige Rücksicht gegen den Thronfolger 
sein, wenn möglich, diesen zu bestellen. Doch rechtlich notwendig 
ist es nicht. Auch die Gemahlin des Monarchen, selbst ein Minister 
kann mit der Stellvertretung beauftragt werden. 
Den Umfang der Vertretung zu bestimmen, ist Sache des 
Monarchen. Die Vertretung kann sich auf Erledigung aller Re-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment