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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. Das Verwaltungsbeschlußverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • § 23. Der Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte.
  • § 24. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • § 25. Das Verwaltungsbeschlußverfahren.
  • § 26. Die Kompetenzkonflikte.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 105 — 
gegen Gneist, der die Verschmelzung mit dem Verwaltungsstreit- 
verfahren forderte. 
Ausgangspunkt des Beschlußverfahrens ist eine Beschwerde, 
d. h. die Anzeige einer von einer obrigkeitlichen Anordnung be- 
troffenen Person an die der anordnenden im gegebenen Falle vor- 
gesetzte Behörde, daß man sich von der Anordnung beschwert 
fühle, mit der Bitte um Abhilfe. Die Beschwerde kann sich auf 
eine behauptete Rechtsverletzung oder auf behauptete Zweckwidrig- 
keit und damit Verletzung von Interessen stützen. Diese formlose 
Verwaltungsbeschwerde, wie sie überall gang und gäbe ist und 
war, wird zur formellen des Beschlußverfahrens dadurch, daß sie 
an eine Behörde geht, deren Unabhängigkeit durch die Zuziehung 
des Laienelements verstärkt ist, und daß sie sich abspielt in prozeß- 
ähnlichen Formen. Im Gegensatze zum Verwaltungsstreitverfahren 
handelt es sich aber nicht um eine bloße Rechtskontrolle, sondern 
in der Möglichkeit, die Zweckwidrigkeit zu rügen, ist ein weiterer 
Angriffspunkt gegeben. » 
Die formelle Verwaltungsbeschwerde ist nicht allgemein ge— 
geben, sondern kraft der Enumerationsmethode des Zuständig— 
keitsgesetzes nur in den besonders aufgezählten Fällen. Regelmäßig 
schließen Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde sich wechsel- 
seitig aus. Nur gegenüber polizeilichen Verfügungen hat der Be- 
troffene die Wahl zwischen Klage und Beschwerde bei den Vor- 
sitzenden der Beschlußbehörden, die er dann in die Klage über- 
leiten kann. Er wird daher zweckmäßig mit der Beschwerde be- 
ginnen, die ihm weiterec Angriffsgrundlagen bietet und keine 
Kosten macht. 
Beschlußbehörden sind der Kreis= oder Stadtausschuß in 
erster, der Bezirksausschuß in zweiter und erster, der Provinzial- 
rat gleichfalls in zweiter und erster Instanz. Die örtliche Zu- 
ständigkeit bestimmt sich nach denselben Grundsätzen wie im Ver- 
waltungsstreitverfahren. 
Ausgangspunkt des Beschlußverfahrens bildet regelmäßig die 
Anordnung einer Behörde, durch die sich jemand beschwert fühlt. 
Dagegen wird innerhalb einer 14tägigen Frist die Beschwerde bei 
der Beschlußbehörde eingelegt. Sofern eine Gegenpartei vorhanden
	        

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