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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel I. Gebiet des Innern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Das Gewerberecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • § 27. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 28. Die Organe der Polizeiverwaltung.
  • § 29. Die Formen der Polizeiverwaltung.
  • § 30. Einzelne Zweige der Polizei.
  • § 31. Die Armenpflege.
  • § 32. Das Grundbesitzrecht.
  • § 33. Das Gewerberecht.
  • § 34. Das Verkehrsrecht.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 137 — 
recht herrschte. Ein einheitlicher Rechtszustand auf der Grundlage 
der Gewerbefreiheit wurde erst hergestellt durch die allgemeine Ge- 
werbeordnung von 1845. An deren Stelle trat nach Begründung 
des Bundesstaates die Bundes= bezw. Reichsgewerbeordnung vom 
21. Juni 1869, zu der allerdings später zahllose Novellen ergangen 
sind. Besonders erwähnenswert sind unter diesen das Arbeiterschutz- 
gesetz vom 1. Juli 1891 und das Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897. 
Das deutsche Gewerberecht beruht auf der Gewerbefreiheit. 
Diese ist kein besonderes subjektives Recht, sondern bedeutet nur 
unter Verneinung der mitttelalterlichen und polizeistaatlichen Zu- 
stände, daß grundsätzlich jeder jedes Gewerbe betreiben kann, und 
daß der Gewerbebetrieb ein Ausfluß der Willensfreiheit des Indi- 
viduums ist. Unter Gewerbe ist dabei nicht bloß die Umarbeitung 
der Güter und deren Absatz im Handwerks= und Fabrikbetriebe, 
sondern auch der bloße Güterumsatz, der Handel, zu verstehen. 
Auch das Anbieten von gewissen persönlichen einzelnen Dienst- 
leistungen fällt darunter. 
Es gibt drei Arten des Gewerbetriebes, das stehende Ge- 
werbe, das Hausiergewerbe und den Gewerbeverkehr auf Messen, 
Märkten und Börsen. 
Das stehende Gewerbe wird von einer bestimmten Geschäfts- 
Niederlassung aus betrieben. 
Die Zulassung zum stehenden Gewerbe ist grundsätzlich frei 
und keinen anderen Beschränkungen als denen des Gesetzes unter- 
worfen. Erforderlich ist allgemein eine Anzeige an die Gemeinde- 
behörde, in gewissen Fällen auch an die Polizeibehörde. Bloß die 
Zulassung zu einzelnen Gewerben ist im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung, also im polizeilichen Interesse an eine be- 
sondere Genehmigung gebunden. Diese Genehmigung ist entweder 
eine sachliche für die Anlage oder eine persönliche für den Unter- 
nehmer, bei dem entweder die allgemeine Zuverlässigkeit oder auch 
seine Befähigung geprüft wird, so namentlich bei den Medizinal- 
personen (bei Arzten nur Führung des Titels davon abhängig). 
Im letzten Falle spricht man von einer Approbation. Bisweilen 
verbinden sich auch sachliche und persönliche Genehmigung, so beim 
Schankgewerbe, bei dem überdies die Zulassung unter Umständen
	        

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