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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 16 — 
meinde und Staat gestellt werden. Freilich Gericht und Polizei 
nimmt der Staat wieder als unveräußerliche Hoheitsrechte für sich 
in Anspruch. Das Gericht wird rein staatlich, für die Polizei 
können besondere königliche Polizeidirektionen eingesetzt werden, 
sonst übt sie der Magistrat kraft Auftrags. Innerhalb des ver- 
bleibenden Gebietes der kommunalen Wohlfahrtspflege werden aber 
die Städte selbständig gestellt. Die von den Bürgern gewählten 
Stadtverordneten beschließen über die kommunalen Angelegenheiten, 
und der Magistrat, dessen Mitglieder als besoldete und unbesoldete- 
Beamte von den Stadtverordneten gewählt werden, verwaltet unter 
äußerster Abschwächung der staatlichen Aufsicht. 
Von Stein noch vorbereitet, aber erst nach seinem Rücktritte 
verkündet, schließt sich daran die Reform der obersten Verwaltung 
durch das Publikandum vom 16. und der Provinzialverwaltung 
durch die Verordnung vom 26. Dezember 1808. 
Für die oberste Verwaltung war die Wahl zwischen der Leitung 
durch einen einzigen und dem Kollegialsysteme. Stein entschied 
sich für das letztere, das größere Unparteilichkeit der Verwaltung 
gewährleiste. Er kehrte zurück zu den ursprünglichen Gedanken 
der Reform von 1723. Ein kollegialer Staatsrat unter Vorsitz 
des Königs sollte die oberste Verwaltung führen und in ihm 
sollten fünf Fachministerien für Äußeres, Inneres, Krieg, Justiz 
und Finanzen die Beschlüsse des Plenums vorbereiten und aus- 
führen. Doch der Staatsrat wurde vorläufig suspendiert, und die 
Reform nur für die Ministerien des Innern und der Finanzen, 
nach einigen Monaten auch für das Kriegsministerium durchgeführt. 
Indem man aber nur noch einen Minister des Äußern und für 
die Justiz den Großkanzler bestellte, hatte man tatsächlich das 
System der Fachminister als oberster Behörden, die sich diese 
Stellung schwerlich wieder zugunsten eines Staatsrates entziehen 
ließen. Oberpräsidenten sollten als Kommissare des Ministeriums. 
größere Gebiete kontrollieren. 
Für die Provinzialverwaltung erscheinen zunächst geeignetere 
Namen. Die Kriegs= und Domänenkammern verwandeln sich in 
Regierungen, deren Bezirke in Regierungsdepartements, die Ober- 
gerichte heißen, vorbehaltlich der Beibehaltung einiger geschichtlichen
	        

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