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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 26 — 
Verwaltung sich jedem Mißbrauche des Parteiregiments darbot. Da 
entstanden um die Mitte des 19. Jahrhunderts die umfassenden 
Schriften von L. Stein und Gneist, die auf die Bedeutung der Ver- 
waltung und ihrer rechtlichen Ordnung hinwiesen. Gneist zeigte 
namentlich an dem Beispiele des englischen Verwaltungsrechts, daß 
der Fehler bei der Rezeption englischen Staatsrechts in der Unvoll- 
kommenheit der Rezeption gelegen habe, da die englische Verfassung 
auf der Grundlage des Selfgovernment erwachsen sei. Es entstand 
die Forderung des Rechtsstaates, daß die Verwaltung nur auf 
Grund eines Gesetzes in den Kreis des einzelnen eingreifen dürfe 
und das Verlangen nach einem ausreichenden Rechtsschutze auch 
gegenüber der Verwaltung. 
Die Gesetzgebung, namentlich die neue Verwaltungsreform 
in Preußen, hat diesen Forderungen in ausgiebiger Weise Rechnung, 
getragen. Hand in Hand damit ging die Entwicklung des Ver- 
waltungsrechts, besonders getragen durch die Rechtsprechung des 
Oberverwaltungsgerichtes, aus einem unbeachteten Teile des Staats- 
rechts zu einer eigenen juristischen Disziplin. Damit erhebt sich 
die Frage: Was ist das Verwaltungsrecht? 
Anfangs unterschied man überhaupt nicht zwischen dem eigent- 
lichen Staatsrechte oder Verfassungsrechte und der Verwaltung. Als- 
Regierungs= oder Verwaltungsrecht bezeichnete man die Richtung 
der Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung war. 
Darunter fiel also unterschiedslos alle nicht gesetzgeberische Tätig- 
keit des Monarchen und alle nicht rechtsprechende der Behörden. 
Aber auch nachdem die Verwaltung und ihre rechtliche Ordnung. 
immer größere Bedeutung erlangt hatten, sprach man von beachtens- 
werter Seite, so v. Gerber und Laband, dem Verwaltungsrechte 
die Existenzberechtigung als eines eigenen juristischen Faches ab. 
Das Verwaltungsrecht sollte nichts anderes sein als eine Mischung. 
von Einrichtungen des Staats-, Straf-, Privat= und Prozeßrechts. 
Eine dritte Richtung erkennt das Verwaltungsrecht als das. 
an, was es wirklich ist und geworden ist, als eine besondere Rechts- 
disziplin, die allerdings in besonders enger Verwandtschaft mit dem 
Staatsrechte steht. Es fragt sich nur, welches diese Beziehung ist. 
Die herrschende Lehre nahm dabei im allgemeinen im Anschlusse an
	        

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