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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_verwaltungsrecht_1911
Title:
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, durchgesehene Auflage
Scope:
220 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 34 — 
gehaltenen Ermächtigung ergehen. Denn jede Behörde kann nur 
handeln innerhalb ihrer Zuständigkeit, die entweder durch Gesetz 
oder durch Regierungsverordnung feststeht. Darauf stützt sich auch 
die Befugnis gewisser Behörden, ihre Aufgaben durch den Erlaß 
von Rechtsnormen zu verwirklichen. 
Der Erlaß einer Rechtsnorm kann auf herrschaftlicher oder 
auf genossenschaftlicher Grundlage erfolgen. Erstere, allgemein 
und ausschließlich in der allgemeinen Landesverwaltung vor— 
kommend, bezeichnet man als Verordnung, z. B. Polizeiverordnung, 
Erlaß, Regulativ und, wenn sie nur innerhalb des Behörden— 
organismus wirksam werden soll, als Instruktion oder Anweisung. 
Rechtsnormen auf genossenschaftlicher Grundlage können in 
Kommunalverbänden und sonstigen öffentlichrechtlichen Korporationen 
kraft der ihnen durch die Rechtsordnung zugestandenen Autonomie 
erlassen werden und heißen Statuten oder Satzungen. 
2. Tatsächliche Anordnungen ergehen nicht abstrakt-hypothetisch, 
sondern als unbedingte Gebote oder Verbote der Staatsgewalt. 
Der Erlaß kann allgemein oder für den einzelnen Fall erfolgen. 
Eine allgemein anerkannte Bezeichnung fehlt. Vielfach, so nament- 
lich auf polizeilichem Gebiete, werden sie Verfügungen genannt. 
Gewisse tatsächliche Anordnungen sind der Gesetzgebung vor- 
behalten, andere ergehen, sei es zur Durchführung der Gesetze als 
Vollzugsakte, sei es in dem Gebiete der freien, gesetzlich nicht ge- 
bundenen Regierung als Regierungshandlungen eines verfassungs- 
mäßigen Faktors der Staatsgewalt. Hauptsächlich sind aber tat- 
sächliche Anordnungen das Mittel, die Aufgaben des Staates im 
alltäglichen Getriebe der Verwaltung durch die Behörden zu ver- 
wirklichen. Da eine Behörde nur innerhalb ihrer Zuständigkeit 
handeln kann, sind auch die tatsächlichen Anordnungen als Ver- 
waltungshandlungen niemals frei, sondern rechtlich gebunden. 
Freilich besteht die Rechtsgrundlage vielfach in einer ganz allgemein 
gehaltenen Ermächtigungsklausel der Verwaltung. 
3. Verträge sind ein allgemeiner Rechtsbegriff und gehören 
nicht besonders dem Staats= und Verwaltungsrechte an. Ja es 
ist sogar bestritten, ob sie auf diesem Boden überhaupt erwachsen 
können, ob es staats= und verwaltungsrechtliche Verträge gibt.
	        

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